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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 86 BPR vom 2022

Art. 86 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 86 (1) Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

2 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (2) .

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
(2) SR 173.110

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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