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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 848 ZGB vom 2023

Art. 848 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 848 VI. Schutz des guten Glaubens

Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 848 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenBeschwerde; Kollokations; Konkurs; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Kollokationsklage; Gläubiger; Schuldbrief; Forderung; Gericht; Entscheid; Inhabers; Konkursamt; Anspruch; Vorinstanz; Grundpfandrecht; Verfahren; Inhaberschuldbrief; Konkursitin; Stehende; SchKG-HIERHOLZER; Materiell; Grundpfandgesicherte; SchKG

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGII/1-2013/2Entscheid Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 lit. e BGBB (SR 211.412.11), Art. 3, Art. 8 Ertrag; Schätzung; Ertrags; Grundstück; Ertragswert; Landwirtschaftliche; Grundbuch; Gemeinde; Ertragswerts; Beschwerde; Landwirtschaftlichen; Grundbuchamt; Grundstücks; Verwaltung; Kanton; Grundstückschätzung; Verfügung; Ertragswertschätzung; Ergebnis; Steueramt; Zuständig; Gemeindesteueramt; Eröffnung; Belastungsgrenze; Grundstücke; Recht; Gallen; Gesetzes; Steuerwert; Abgekürzt
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