SCC Art. 847 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 847 SCC from 2022

Art. 847 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 847 2. Notice

1 The mortgage certificate may be discharged by the creditor or the debtor at six months notice at the end of any month unless otherwise agreed.

2 Any agreement may not allow the creditor a shorter period of notice than three months, unless the debtor defaults in making the repayments or paying the interest.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 847 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB150040Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)Rechtspflege; Klage; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Aberkennung; Verfügung; Gewährung; Frist; Kostenvorschuss; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Kanton; Antrag; Ausführungen; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Prozessführung; Gewinnaussicht; Aussicht; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Bezirksgericht
ZHRB150041Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Aberkennung; Klage; Kostenvorschuss; Antrag; Aberkennungsklage; Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Gewährung; Frist; Klägers; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Akten; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Kanton; Ausführungen; önne
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul-Henri SteinauerZürcher Art. 842-865 und 875 ZGB2015