FIDLEG Art. 84 - Anerkennung
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 84 FIDLEG vom 2024
Art. 84 Anerkennung und Veröffentlichung Anerkennung
1 Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
2 Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie und die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen üben ihre Aufgabe unparteiisch, transparent, effizient sowie organisatorisch und finanziell unabhängig aus und nehmen keine Weisungen entgegen.b. Sie stellen sicher, dass die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.c. Sie verfügen über ein Organisationsreglement, das die Funktionsfähigkeit der Ombudsstelle sicherstellt und die Anschlussvoraussetzungen regelt.d. Sie verfügen über ein Verfahrensreglement, mit dem das Verfahren nach Artikel 75 konkretisiert wird.e. Sie verfügen über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 80.
3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen.
4 Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienstleister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienstleister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.