Art. 83 CPP dal 2024

Art. 83 Interpretazione e rettifica delle decisioni
1 Se il dispositivo di una decisione è poco chiaro, contraddittorio o incompleto o è in contraddizione con la motivazione, l’autorit penale che ha pronunciato la decisione la interpreta o la rettifica ad istanza di parte o d’ufficio.
2 L’istanza è presentata per scritto; vi devono essere indicati i passaggi contestati o le modifiche auspicate.
3 L’autorit penale d alle altre parti l’opportunit di pronunciarsi sull’istanza.
4 La decisione interpretata o rettificata è comunicata alle parti.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 83 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220060 | Raufhandel | Zelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel |
ZH | SB220058 | Raufhandel | Zelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.6 | - | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Strasse; Drohung; Berufung; Apos; Urteil; Verfahren; Privatklägers; Aussage; Person; Tätlichkeit; Parteien; Urteils; Vorinstanz; Angst; Recht; Ortschaft; Zeuge; Parteientschädigung; Verteidigung; Minuten; Tätlichkeiten; Polizei; Verfahren; Staat; Bezug; Sachverhalt |
SO | STBER.2021.20 | - | Beschuldigte; Berufung; Abstand; Fahrzeug; Sattelschlepper; Verfahren; Urteil; Staat; Verkehr; Beschuldigten; Verfahrens; Vorinstanz; Seitenspiegel; Blick; Verletzung; Begründung; Entscheid; Befehl; Apos; Bundesgericht; Vollbremsung; Aufmerksamkeit; Staatsanwalt; Urteils; Beweise; Auflieger; Sattelauflieger |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 281 (6B_115/2016) | Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). | Urteil; Busse; Missachtung; Ausgrenzung; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; Instanz; Entscheids; Graubünden; Fehler; Willen; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Einoder; Willens; Milderungsgr; Kantons; Staatsanwaltschaft |
132 I 127 | Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E. 4.3). | Zeuge; Zeugen; Konfrontation; Beschuldigte; Verteidiger; Anonymität; Jaguar; Verfahren; Gericht; Untersuchungsrichter; Kantons; Verteidigungsrechte; Beschwerdeführer; Kantonsgericht; Wahrung; Belastungszeugen; Beschwerdeführers; Aussage; Gallen; Zulassung; Aussagen; Beweis; Hangartner; Interessen; Einsatz; Nötigung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2022.21 | Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Unverändert; Luzern; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Polizei; Geschäftsnummer; Urteil; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David; Mühlemann; Parteien; Rechtsanwältin; Michèle; Akermann; Transportdienst; Luzerner; Berichtigung; Dispositivziffer; Urteils; Rechtskraft; Vorsitzende | |
BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41 | Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |