Art. 83SCC from 2023
Art. 83 Wages
1 The prison inmate receives a wage for his work based on his performance and according to the circumstances.
2 The prison inmate may freely dispose of only part of his wage while serving his sentence. The remaining part is withheld until the inmate has been released. The wage may neither be pledged, seized nor included in an insolvent estate. Any assignment or pledge of the wage is null and void.
3 If the prison inmate participates in basic or advanced training instead of work in accordance with his sentence management plan, he receives appropriate remuneration.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130520 | vorsätzliche Tötung | Schuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Schlagen; Person; Geschlagen; Erklärte; Recht; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Einvernahm; Verteidigung; Einvernahme |
SG | IV 2007/294 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). | Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.404 | Sozialhilfe / Ausrichtung von Taschengeld | Beschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht |
SG | IV 2007/294 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). | Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt |