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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 83SCC from 2023

Art. 83 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 83 Wages

1 The prison inmate receives a wage for his work based on his performance and according to the circumstances.

2 The prison inmate may freely dispose of only part of his wage while serving his sentence. The remaining part is withheld until the inmate has been released. The wage may neither be pledged, seized nor included in an insolvent estate. Any assignment or pledge of the wage is null and void.

3 If the prison inmate participates in basic or advanced training instead of work in accordance with his sentence management plan, he receives appropriate remuneration.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130520vorsätzliche TötungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Schlagen; Person; Geschlagen; Erklärte; Recht; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Einvernahm; Verteidigung; Einvernahme
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldBeschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 173Art. 14 VO über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15). 1. Die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (E. 2a). 2. Von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO kann nur dann abgesehen werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe (wie bspw. das Auswechseln der Dachrinne) bzw. am Dachgesims vorgenommen werden (E. 2b/c, E. 3). Gerüst; Verordnung; Dächer; Auswechseln; Vorinstanz; Dächern; Schutzwand; Wortlaut; Traufe; Verhütung; Glarus; Gerüstgang; Dachdecker; Dachtraufe; Arbeitsverrichtung; Dachrinne; Verzichtet; Sicherheit; Schutzmassnahme; Fassung; Blosse; Kantons; Schutzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Bestehenden; Fahrlässiger; Verurteilung; Errichten; Unfällen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.54Gesuch um Stundung von Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)Gesuch; Verfahren; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Verfahrenskosten; Stundung; Vollzug; Kammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Erlass; Finanzielle; Bundesstrafgerichts; Verhältnisse; Gericht; Anstalt; Situation; Akten; Beschwerde; Justizvollzug; Person; Geschäftsnummer; Begründet; Finanziellen; Formular; Schriftlich; Justizvollzugsanstalt
RR.2014.296Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Kroatische; Staat; Kroatien; Trete; Kroatischen; Gesetz; Vollstreckung; Entscheid; Behörde; Justiz; Urteil; Ersucht; Ersuchte; Vollstreckungsverjährung; Ersuchenden; Behandlung; Frist; Beschwerdegegner; Verjährung; Justizministerium; Schweiz; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Gericht; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans-Ulrich Meier, Ernst WeilenmannBasler Kommentar zum Strafrecht2007
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