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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.433)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.433: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 13. April 2023 in einem Fall betreffend Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer, ein Insasse in therapeutischer Massnahme, beantragte wirtschaftliche Sozialhilfe, die jedoch abgelehnt wurde. Nach mehreren Verfahrensschritten entschied das Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.433

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.433
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.433 vom 13.04.2023 (SO)
Datum:13.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Sozialhilfe; Zweck; Beschwerde; Richtlinie; Zweckkonto; Arbeit; Freikonto; Massnahme; Entscheid; Massnahmen; Einnahmen; Vollzug; Justiz; Person; Massnahmenvollzug; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Justizvollzug; Arbeitsentgelt; SKOS-Richtlinie; Einkommen; Bemessung; Kanton; Franchise; Grundsicherung; Vollzugs
Rechtsnorm: Art. 380 StGB ;Art. 75 StGB ;Art. 83 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.433

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.433
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 13.04.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.88
Titel: Sozialhilfe

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. April 2023       

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

 

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, … vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit 2004 in Haft und aktuell in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt […]. Am 28. Juni 2022 beantragte er beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.

 

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 8. November 2022 abschlägig beurteilt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

 

3. Am 21. November 2022 liess der Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. November 2022 sowie die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe beantragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Am 5. Dezember 2022 liess sich das DdI vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 schloss auch der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Vernehmlassung des DdI.

 

6. Am 25. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

 

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.

 

1.2 Nach Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1) beurteilt sich die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen. Wohnsitz nach der Zuständigkeitsgesetzgebung hat ein Bedürftiger in demjenigen Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. auch § 3 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Aufenthalt in einem Heim einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Der Beschwerdeführer hat zivilrechtlichen Wohnsitz in […] und befindet sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […]. Die Beschwerde ist somit nach den hiesigen Vorschriften und Grundsätzen zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. § 159 SG) und A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der angefochtene Entscheid des DdI vom 8. November 2022 kann auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts überprüft werden. Da das Departement als zweite Instanz entschieden hat, unterliegt der angefochtene Entscheid nicht der Ermessenskontrolle (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

3. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug Anspruch auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe hat. Konkret geht es um den Differenzbetrag zwischen der KVG-Prämie und der individuellen Prämienverbilligung im Betrag von monatlich CHF 66.55 sowie der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse.

 

4.1 Nach Art. 380 Abs. 1 StGB und § 37 Abs. 1 und 2 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG, BGS 311.11) tragen die Kantone – unter angemessener Beteiligung der Gefangenen bei Vorliegen der finanziellen Möglichkeiten – die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Vollzugskosten sind diejenigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen (§ 36bis Abs. 1 JUVG). Sie umfassen insbesondere Aufwände für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildungen (§ 36bis Abs. 2 lit. a JUVG).

 

4.2 Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen hingegen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf (§ 36ter Abs. 1 JUVG). Dabei handelt es sich um diejenigen finanziellen Aufwendungen, welche unabhängig vom Entscheid des Gerichts anfallen und nicht durch die Haft den Straf- Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 3 Abs. 2 lit. f. Konkordat der Kantone der Nordwest und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021 [KoVopA]). Die persönlichen Auslagen umfassen insbesondere die Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte aber auch Aufwände wie die Kosten für die Freizeitgestaltung und Berufsauslagen (§36ter Abs. 2 JUVG). Zur Deckung der persönlichen Auslagen dienen in erster Linie das Arbeitsentgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB) beziehungsweise das Taschengeld, allfällige Versicherungsleistungen, das Vermögen, eheliche Unterhaltsbeiträge sowie weitere eigene Mittel (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 und 2 mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2 KoVopA und auch Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], vom 7. Dezember 2015, Kapitel IV, Ziff. 3.3, [S. 34 ff.]).

 

4.3 § 9 der zur Anwendung gelangenden Sozialhilfegesetzgebung verankert das Subsidiaritätsprinzip. Demnach sind Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen (§ 9 Abs. 1 bis 3 SG). Gemäss § 2 Abs. 2 lit. d SG bezieht sich die Sozialhilfegesetzgebung grundsätzlich auch nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Straf- und Massnahmenvollzug. Nach § 10 Abs. 2 lit. a bis c SG haben Menschen in sozialen Notlagen indessen einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten und kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen andere Bedarfsleistungen besteht deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend nicht rechtzeitig zu decken vermögen, (vgl. Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 7. Dezember 2015, Kapitel IV, Ziff. 3.3.2 ff. [S. 36 ff.]).

 

4.4 Laut § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei der Prüfung des Anspruchs sind zunächst die für die Deckung der materiellen Grundsicherung anfallenden Kosten zu berechnen. Diese sollen eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe ermöglichen (SKOS-Richtlinie C.1 Ziff. 1). Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich den Grundbedarf, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und grundversorgende medizinische Leistungen. Nach der SKOS-Richtlinie C.3.1 setzt sich der Grundbedarf der betroffenen Person aus verschiedenen Positionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, persönliche Pflege, Bildung, Freizeit und Sport zusammen und resultiert, abhängig von der Haushaltsgrösse, in einer monatlichen Pauschale. Gemäss § 93 Abs. 1 lit. n Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) beträgt diese Pauschale in Abweichung der SKOS-Richtlinien für eine bedürftige Person in einer stationären Einrichtung CHF 300.00 pro Monat. Gemäss SKOS-Richtlinie C.5. bildet die Grundversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährlisten (Ziff. 1). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den die betroffene Person selbst bezahlen muss, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Ziff. 2).

 

4.5 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe sind alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinie D.1.). Nach Art. 83 StGB erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Er kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2). Gemäss der auf den stationären Massnahmenvollzug sinngemäss anwendbaren Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020 wird das Arbeitsentgelt in den dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen angehörenden Vollzugsanstalten anteilsmässig, das heisst im Umfang von 70 % auf das Freikonto und im Umfang von je 15 % auf die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) aufgeteilt. Während mit dem Freikonto primär die Deckung der persönlichen Auslagen der betroffenen Person während des Vollzugs wie etwa der Kauf von persönlichen Effekten, Kleidern, Toilettenartikeln, Zigaretten und Lebensmitteln dienen soll (Ziff. 3.2 der Richtlinie), soll das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von Kostenüber­nahmen –beteiligungen, namentlich für Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte dienen (Ziff. 3.3 der Richtlinie). Die Rücklage auf dem Sparkonto dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 der Richtlinie).

 

5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die materielle Grundsicherung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung belaufe sich auf CHF 366.55 (Pauschale Grundbetrag in einer stationären Einrichtung in der Höhe von CHF 300.00 zuzüglich der Differenz der KVG-Prämie zur individuellen Prämienverbilligung im Umfang von CHF 66.55). Effektiv angefallene und nachweisbare Gesundheitskosten seien nicht geltend gemacht. Der Selbstbehalt sowie die Franchise der Krankenkasse seien demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen. Den Kosten für die materielle Grundsicherung seien die anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Die hilfesuchende Person sei verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Dazu gehöre auch die Verwendung des eigenen Einkommens. Der sozialhilferechtliche Einnahme-Begriff sei weit gefasst. Es gelte der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen laufenden – Einnahmen voll anzurechnen seien. Erziele die betroffene Person ein unregelmässiges Einkommen, sei der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Um die Bedürftigkeit bei unregelmässigen Einkommen besser abschätzten zu können, könne das Einkommen über mehrere Monate beobachtet und beurteilt werden. Die Bedürftigkeit könne indes nicht lediglich für einzelne Ausgabepositionen errechnet werden. Entsprechend könnten bei der Beurteilung, ob eine Person Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe habe, auch nicht nur bestimmte Einnahmen berücksichtigt werden. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von Sozialhilfeleistungen seien alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zwar sollten im vorliegenden Fall Gesundheitskosten grundsätzlich über das Zweckkonto finanziert werden. Dies schliesse jedoch die Verwendung des Freikontos zur Begleichung ausstehender Gesundheitskosten grundsätzlich nicht aus, wenn das Zweckkonto kein ausreichendes Guthaben aufweise. Die Hilfe suchende Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden zu beheben. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb mit seiner Argumentation, wonach das Freikonto für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu beachten sei, nicht durchzudringen. Basierend auf dem Verteilschlüssel des Pekuliums ergebe sich aus den entsprechenden Kontoauszügen bezüglich der letzten fünf Monaten folgendes durchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers:

 

Januar 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 115.75

 

Freikonto (70 %):

CHF 540.15

 

 

 

Februar 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 118.10

 

Freikonto (70 %):

CHF 551.10

 

 

 

März 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 111.20

 

Freikonto (70 %):

CHF 518.90

 

 

 

April 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 122.60

 

Freikonto (70 %):

CHF 572.10

 

 

 

Mai 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 128.95

 

Freikonto (70 %):

CHF 601.75

 

 

 

Durchschnittlich pro Monat:

Zweckkonto (15 %):

Freikonto (70 %):

→ Total:

CHF 119.30

CHF 556.80

CHF 676.10

 

Dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 366.55 stünden somit durchschnittliche Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber. Damit weise der Beschwerdeführer einen Überschuss aus, weshalb er nicht bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sei. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet und sei abzuweisen.

 

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die von der Vorinstanz bezifferte materielle Grundsicherung in der Höhe von CHF 300.00 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Die Vorinstanz scheine den Charakter des Straf- und Massnahmenvollzugs zu verkennen, wenn sie beim Beschwerdeführer von einem monatlichen Grundbedarf von nur CHF 300.00 ausgehe. Die Beschränkung des Grundbedarfs auf CHF 300.00 im Sinne von § 93 Abs. 1 lit. n SV setze den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung voraus. Das Handbuch Sozialhilfe definiere stationäre Einrichtungen in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien C.3.2. als «Heime, Spitäler, Kliniken und Ähnliches». Es sei augenfällig, dass deren Verhältnisse nicht auf Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten übertragen werden könnten. Aus der detaillierten Auflistung der Ausgaben des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er mit dem ihm auf dem Freikonto zu Verfügung stehenden Betrag weit mehr Kosten des täglichen Bedarfs übernehme als dies Bewohner und Bewohnerinnen in den zitierten Einrichtungen übernehmen müssten. Der Beschwerdeführer bestreite seinen täglichen Bedarf aus eigenen Mitteln. So müsse er fast sämtliche Kontakte zur Aussenwelt, seine Freizeitbeschäftigung, Kosten für Literatur und Musik mit dem auf dem Freikonto zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlen.

 

5.3 Einen Nachweis für seine Behauptungen erbringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer indessen nicht und auch der ihm nach seiner Auffassung nach zustehende höhere Grundbedarf beziffert er nicht. Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen und Beweismittel sind anzugeben. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Kontoauszüge des sich seit 2014 in der Justizvollzugsanstalt […] aufhaltenden Beschwerdeführers danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Bemessung der Sozialhilfe am gesetzlich vorgesehenen Grundbetrag von CHF 300.00 pro Monat für Personen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (§ 93 Abs. 1 lit. n SV). Inwiefern es sich beim stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […] nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung handeln soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Eine Verletzung des Willkürverbots ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.

 

5.4 Und auch soweit der Beschwerdeführer moniert, für die Bemessung der Sozialhilfe dürften nur Einnahmen auf dem Zweckkonto berücksichtigt werden, ist er nicht zu hören. Nach eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer im Vollzug für seine Tätigkeit in der Korberei CHF 37.00 pro vollen Arbeitstag (vgl. Ziff. 3 [S. 3] der Beschwerdeschrift). Gemäss SKOS-Richtlinie D.2. sind bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Es mag zutreffen, dass in der Justizvollzugsanstalt […] die Kosten der medizinischen Versorgung insbe­sondere Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte primär vom Zweckkonto der betroffenen Person zu bezahlen sind (Ziff. 3.3 der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020). Da die Aus­richtung von Sozialhilfeleistungen indes einzig der Behebung einer Notlage dient, ist eine Berücksichtigung anderer Konten, insbesondere des Freikontos, bei der Bemessung der Sozialhilfe gerade nicht ausgeschlossen, zumal es aus sozialhilferechtlicher Hinsicht auch nicht von Relevanz ist, auf welche Konten das Arbeitsentgelt verteilt wird. Inwiefern die Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen der Förderung des Sozialverhaltens eines Gefangenen entgegenstehen soll (Art. 75 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht dessen nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen ist auch die Kritik an der vorinstanzlichen Berech­nung der durchschnittlichen Einnahmen aus Arbeitsentgelt unbehilflich. Aufgrund des schwankenden Arbeitsentgelts überprüfte die Vorinstanz für die Bemessung der Sozialhilfeleistung einen Zeitraum von fünf Monaten und errechnete das durch­schnittliche Einkommen anteilsmässig auf das Frei- und Zweckkonto des Beschwerde­führers. Die Vorinstanz gelangte dabei zum Ergebnis, dass dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 366.55 durchschnittliche Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber stehen (vgl. Ziff. II./E. 5.1 hiervor). Von wel­chem durchschnittlichen Einkommen stattdessen auszugehen wäre und wie sich dieses berechnet, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Und wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz unterlässt es der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungs­gericht, effektiv angefallene Gesundheitskosten zu belegen. Damit bleibt es bei der vor­instanzlichen Feststellung, wonach dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 366.55 durchschnittliche Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüberstehen (Ziff. 3.4.6 [S. 6] des angefochtenen Entscheids). Eine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist in Anbetracht dessen nicht auszumachen.

 

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Das präsidierende Mitglied                                               Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Trutmann

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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