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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 829 ZGB vom 2023

Art. 829 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 829 b. Öffentliche Versteigerung

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 I 270Bestimmung der Rechtsnatur von Alpgenossenschaften (Gemeindeautonomie). Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB (E. 4.1). Die gesetzliche Regelung im Kanton Graubünden sieht für Alpgenossenschaften privat- und öffentlichrechtliche Rechtsformen vor (E. 4.2). Zuordnung der Alpgenossenschaften im Anwendungsfall (E. 5); Unhaltbarkeit der Annahme einer privatrechtlichen Rechtsnatur im Lichte des Bündner Gemeinderechts (E. 5.4) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (E. 5.5). Ablehnung einer privaten Rechtsnatur auch bezüglich der Sennereibetriebe, die zu den Alpgenossenschaften gehören (E. 6.2 und 6.3). Gemeinde; Rechtlich; Privat; Genossenschaft; Recht; Alpgenossenschaft; Genossenschaften; EGzZGB; EGzZGB/; Alpgenossenschaften; Statuten; Beschwerde; Private; öffentlichrechtliche; Weidgesetz; Privatrechtliche; Kanton; Mitglied; Verwaltungsgericht; Körperschaft; GG/GR; EGzZGB/GR; Schiers; Alpen; Allmendgenossenschaft; Graubünden; Körperschaften; öffentlichrechtlichen; Gericht; Personen
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