Art. 827 CCS dal 2024

Art. 827 2. Posizione del proprietario
1 Il proprietario del fondo, che non è personalmente debitore, può riscattare il pegno alle medesime condizioni alle quali il debitore è autorizzato all’estinzione del debito.
2 Pagando il creditore, il proprietario è surrogato nei di lui diritti.
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Art. 827 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210041 | Eheschutz | Gesuchsgegner; Unterhalt; Vermögen; Vermögens; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Liegenschaft; Berufung; Höhe; Einkommen; Gesuchsgegners; Vermögensverzehr; Hypothek; Entscheid; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Scheidung; Recht; Mieterträge; Ehegatten; Urteil; Zusammenhang; Erträge; -strasse; Trennung; Verrechnung; Ziffer |
ZH | PS180242 | Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; Ehemann; SchKG; Erlös; Vorinstanz; Konkurs; Ehemannes; Überschusses; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Drittpfand; Miteigentums; Grundstücke; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Grundpfandverwertung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 681 | Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). | Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Liegenschaft; Recht; Drittpfand; Urteil; Herausgabe; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefs; Schuldbriefforderung; Pfandtitel; Forderung; Schuldner; Berufung; Pfandrecht; Tilgung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Grundstück; Verkäufer; Eigentümerschuldbrief; Eltern; Appellation; Grundpfand; Zahlung; önnte |
116 II 533 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). | Bilanz; Überschuldung; Vorinstanz; Klägerinnen; Rückstellung; Kontrollstelle; Rückstellungen; Gesellschaft; Feststellung; Obergericht; Wertberichtigung; Wertberichtigungen; Auffassung; Forderung; Darlehen; Erstbeklagte; Konkurs; Feststellungen; Forderungen; Pflicht; Aktivierung; Aktiengesellschaft; BOSSARD; Verbindlichkeit; Richter |