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Copyright Act (CopA)

Art. 82CopA from 2022

Art. 82 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 82 Authorisation for the exploitation of copyright

[BS 2 834]The collective rights management organisations authorised under the Federal Act of 25 September 1940 on the Collection of Copyright Royalties must request reauthorisation (Art. 41) within six months of the commencement of this Act.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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