Art. 818 SCC from 2024

Art. 818 3. Extent of security
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2 The interest rate originally agreed must not exceed five per cent to the detriment of subordinate mortgage creditors.
(1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 818 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180192 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Rechtsöffnung; Betreibung; Grundschuldbestellung; Forderung; Vollstreckung; Betrag; Umstand; LugÜ; Zwangsvollstreckung; Grundschuldbestellungsurkunde; Gesuchsgegners; Anerkennung; Ordre; Verwirkung; Bundesgericht; Schweiz; Entscheidung; Begründung |
ZH | RT140149 | Rechtsöffnung | Schuld; Beklagten; Schuldbrief; Vorinstanz; Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Verfahren; Parteien; Renten; Freizügigkeits; Freizügigkeitsleistungen; Ansprüche; Stiftung; Sinne; Pfandvertrag; Rentendeckungskapital; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Grundforderung; Sicherstellung; Entscheid; Schuldbriefe; Betrag; Arbeitgeber; Verfügung; Stiftungsrat; Schuldnerin |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 29 (5A_853/2016) | Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). | érêt; éance; érêts; édule; écaire; édulaire; éancier; état; édé; Intérêt; édulaires; édéral; Schuldbrief; Banque; été; Conseil; être; était; ébiteur; Tribunal; étation; STEINAUER; Commission; érieur; Intérêts; Zinsen; éalisation; Utilisation; éances; ément |
142 III 738 (5A_838/2015) | Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). | Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Recht; Garantie; Schuld; Schuldnerin; Bauhandwerkerpfandrecht; Handelsgericht; Verzugszinsen; Rechtskraft; Frist; Vergleich; Befristung; Eintragung; Nebenintervenientin; Sinne; Eintritt; Ersatzsicherheit; Gültigkeit; Leistung; Handelsgerichts; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Urteils; Gültigkeitsdauer |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kren Kostkiewicz, Schmid | ZGB | 2016 |
Kren Kostkiewicz, Schmid | ZGB | 2016 |