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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 818 ZGB vom 2023

Art. 818 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 818 3. Umfang der Sicherung

1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

  • 1. für die Kapitalforderung;
  • 2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
  • 3. (1) für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
  • 2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 818 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Betreibung; Rechtsöffnung; Grundschuldbestellung; Betrag; Vollstreckung; Umstand; Forderung; LugÜ; Unentgeltliche; Partei; Public; Ausländische; Grundschuldbestellungsurkunde; Anerkennung; Verwirkung; Gesuchsgegners; Ordre; Zwangsvollstreckung; Bundesgericht; Vollstreckbare
    ZHRT140157Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Gesicherte; Beschwerde; Schuldbrief; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Renten; Grundforderung; Vorinstanz; Freizügigkeitsleistungen; Pfandvertrag; Betreibung; Ungesicherten; Beschwerdeverfahren; Rentendeckungskapital; Ansprüche; Liegenden; Stiftung; Viertel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 29 (5A_853/2016)Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). Intérêt; Créance; Intérêts; Cédule; Garant; Garanti; Hypothécaire; Cédulaire; Consid; Montant; Garantie; Créancier; Capital; Droit; état; Cédulaires; Cit; Fédéral; Schuldbrief; Banque; Immobilier; été; Même; Partie; Rapport; Conseil; Suite; Vertu; être; Poursuit
    142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintritt; Eintragung; Ersatzsicherheit; Rechtskräftige; Nebenintervenientin; Gültigkeit
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