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Code civil suisse (CC)

Art. 812 CC de 2023

Art. 812 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 812 V. Constitution ultérieure de droits réels

1 Le propriétaire de l’immeuble constitué en gage ne peut renoncer valablement ? la faculté de le grever d’autres droits réels.

2 Le gage immobilier prime toutes servitudes ou charges foncières dont l’immeuble pourrait être grevé postérieurement sans que le créancier en eût permis la constitution; elles sont radiées, si, lors de la réalisation du gage, leur existence lèse le créancier antérieur.

3 À l’égard toutefois des créanciers postérieurement inscrits, l’ayant droit peut, en cas de réalisation, exiger que la valeur de la servitude ou de la charge foncière lui soit payée par préférence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 812 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 97 34/95Art. 142 Abs. 1 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB. Mit dem Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG wird geklärt, ob eine nachrangige Dienstbarkeit den vorgehenden Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 812 Abs. 2 ZGB tatsächlich schädigt oder nicht. Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte.

Belastung; Grundstück; Wohnrecht; Grundsatz; Beschwerde; Schuldbetreibung; Konkurs; Grundstücks; Nutzniessung; Alterspriorität; Pfandgläubiger; Grundpfandrecht; Rang; Recht; Kantonale; Angegangen; Löschung; Marginale; Verwertung; Begründete; Alte; Leemann; Tragene; Grundbuch; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; Doppelaufruf; Begründung; Grundpfandrechtes
GRSKA-03-11Aufhebung Steigerungszuschlag (Doppelaufruf/Miete)Träge; Zeichnis; Verzeichnis; Tenverzeichnis; Mietverträge; Lastenverzeichnis; Beschwerde; Recht; Steigerung; Betreibung; Doppel; Schuldnerin; Aufruf; Doppelaufruf; Recht; Sicht; Mieter; Betreibungsamt; Erwerb; SchKG; Erwerber; Zuschlag; Wertung; Genschaft; Henden; Gungen; Versteigerung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
128 III 82Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). Mietverhältnis; Doppelaufruf; Recht; Erstreckung; Erwerber; Mieter; Kündigung; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Mietverhältnisse; Recht; Grundbuch; Ersteigerer; Abgeschlossen; Eigentümer; Möglichkeit; Interesse; Aufruf; Kündigen; Mietverhältnisses; Abgeschlossene; Grundpfandgläubiger; Interessen; Liegenschaft; Grundstück; übergeht; Eintrag; Erstreckungsausschluss
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