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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 809 OR dal 2023

Art. 809 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 8 I. Designazione dei gerenti e organizzazione 09

1 I soci esercitano in comune la gestione della societ? . Lo statuto può disciplinare altrimenti la gestione.

2 Soltanto persone fisiche possono essere designate quali gerenti. La persona giuridica o la societ? commerciale che partecipa alla societ? designa se del caso una persona fisica incaricata di esercitare tale funzione in sua vece. Lo statuto può subordinare tale designazione all’approvazione dell’assemblea dei soci.

3 Se la societ? ha più gerenti, l’assemblea dei soci deve regolamentare la presidenza.

4 Se la societ? ha più gerenti, questi decidono a maggioranza dei voti emessi. Il presidente ha voto preponderante. Lo statuto può disciplinare altrimenti le deliberazioni dei gerenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 809 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220027Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Interesse; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Liegenschaft; Rechtsbegehren; Anordnung; Massnahmen; Interessen; Tungs; Eheliche; Partei; Gericht; Urteil; Einstweilen; Geschäftsführungs; Vorsorglich; Vertretungs; Bundesgericht; Geschäftsräumlichkeiten
ZHNP210014ForderungBeklagte; Schuld; Beklagten; Klägerin; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Vereinbarung; Berufung; Partei; übernahme; Schuldübernahme; Konkurs; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Kosten; Übernahme; Teilzahlung; Tatsache; Könne; Behauptet; August; Teilzahlungen; Behauptung; Erfolgt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/1Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Entschädigungen an den Geschäftsführer einer GmbH stellen grundsätzlich massgebenden Lohn dar. Ausnahmen sind nicht ausgewiesen (E. 2.2). Auch kann nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (E. 2.3). Im Übrigen ist die behauptete bestehende Erfassung als Selbstständigerwerbender nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgericht des KantonsSt. Gallen vom 15. August 2016, AHV 2015/1).Entscheid vom 15. August 2016 Beschwerde; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Gallen; Beschwerdeführerin; Selbstständige; Entschädigung; Geschäftsführer; Gesellschaft; Arbeit; Erfasst; Entschädigungen; Selbstständiger; Erwerbstätigkeit; Verfügung; Fragliche; Beiträge; Stellung; Gesellschafter; Unselbstständige; Verwaltung; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Einkünfte; Definitiv; Beschwerdegegnerin; Fraglichen; Person; Entgelt
GRS 2022 114IV-Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Deutsche; Beschwerde; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Arbeitgeberähnliche; Beschwerdeführer; Stellung; Rechtsprechung; Arbeitslosenentschädigung; Gesellschafters; Stammanteil; Geschäftsführung; Anspruch; Vorinstanz; Deutschem; Entscheidungen; Sozialversicherung; übertrag; Schweizerischem; Person; Einflussnahme; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins
A-5692/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Beschwerde; Gesellschafter; Gesellschafterin; Malige; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Bundes; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Vormalige; Anschluss; Recht; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Angeschlossen; Arbeitnehmer; BVGer; Zwangsanschluss; Berufliche; Angefochtene; Obligatorisch; Gesetzliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORWATTER, ROTH PELLANDABasler Kommentar II2016
OR WAT-TER, ROTH PELLANDABasler Kommentar II2016
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