ZGB Art. 804 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 804 ZGB vom 2022

Art. 804 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 804 in Geld

1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent?richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung ab?zu?tragen.

2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwan?zig?sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund?stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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