VVG Art. 8 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 8 VVG vom 2023

Art. 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 8 der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:

  • 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
  • 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
  • 3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
  • 4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
  • 5. (1) wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
  • 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

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    Art. 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2022/892Chambre; éfaut; Avocat; ’il; écision; ’Office; ’avocat; élivré; ésident; ésidente; élai; était; ’encontre; Présidente; èrement; élivrés; éans; ésente; Objet; Inscription; -après; ’actes; èglement; ’inscription; édure; Office; être
    VDHC/2022/964’intimée; était; ’elle; éance; ’il; étention; éré; ’est; ’ai; état; établi; étant; ’intéressée; étentions; évrier; ération; écision; ’avril; électronique; ’as; étend; émunéré
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBV.2020.16 (SVG.2022.12)Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der AnzeigepflichtBeklagten; Vorsorge; Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Invalidität; Akten; Anspruch; Eintritt; Rente; Klage; Hinweis; Invalidenrente; Versicherung; Anzeigepflicht; Zeitpunkt; Schwindel; Invalidenleistungen; Basel; Parteien; Verfügung; Verzugszins; Vorsorgeverhältnis; Arbeitsfähigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers
    130 III 321Art. 8 ZGB und Art. 39 VVG; Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis. Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Präzisierung der Rechtsprechung). Beweis; Versicherung; Beweis; Anspruch; Urteil; Tatsache; Beweismass; Eintritt; Versicherungsfalls; Anspruchs; Versicherer; Anspruchsberechtigte; Recht; Wahrscheinlichkeit; Beweislast; Gericht; Rechtsprechung; Tatsachen; Bundesgericht; Versicherungsvertrag; Anspruchsberechtigten; Sachdarstellung; Obergericht; Berufung; Beweismasses; Beweiserleichterung; Beweises; Indizien