Art. 8 VVG vom 2023
Art. 8 der Folgen der verletzten Anzeigepflicht
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;5. (1) wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS 2005 5245]; [BBl 2003 3789]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 497 (5A_68/2012) | Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). | Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht |
130 III 321 | Art. 8 ZGB und Art. 39 VVG; Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis. Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Präzisierung der Rechtsprechung). | Beweis; Versicherung; Beweis; Anspruch; Urteil; Tatsache; Sicherungsfalls; Beweismass; Eintritt; Anspruchs; Versicherungsfalls; überwiegend; Anspruchsberechtigte; Versicherer; Recht; Wahrscheinlichkeit; Gericht; Beweislast; Tatsachen; überwiegende; Rechtsprechung; Sachdarstellung; Bundesgericht; Anspruchsberechtigten; Versicherungsvertrag; Obergericht; Behauptet; Glaubwürdigkeit |