Art. 8 Nichtindustrielle Betriebe (1)
Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.
(1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2001.00200 | Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010) | Arbeit; Ziffer; Dispositiv; -ärzte; Arbeitsgesetz; Betrieb; öffentlichrechtliche; Ärzte; Ärztinnen; Anstalten; Arbeitsgesetzes; Verfügung; VSAO-ZH; öffentlichrechtlichen; Entscheidung; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Bestimmungen; Betriebsteil; Verfügt; Spitäler; Umfrage; Wirtschaft; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Ruhezeitbestimmungen; Körperschaften; Arbeitsverhältnis |
ZH | PB.2001.00010 | Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren. | Arbeit; öffentlichrechtliche; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; -ärzte; Anstalten; öffentlichrechtlichen; Verfügung; Assistenzärztinnen; VSAO-ZH; Betriebsteil; Betriebe; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Anträge; VOLAZ; Ärztinnen; Dispositiv; AArGV; Arbeitsgesetzes; Angezeigten; Verfügt; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Spital; Ärzte; Geschäft |