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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 7a ZGB vom 2023

Art. 7a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 7a Ibis. Scheidung 1. Grundsatz (1)

1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 (2) in Kraft getreten ist.

2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstreckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
(2) AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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