Art. 79a KVG vom 2023
Art. 79a (1) Rückgriffsrecht der Kantone
1 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG (2) gilt sinngemäss:a. für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und 49a geleistet hat;b. für die Kantone für die Beiträge, die sie nach Artikel 49a Absatz 3bis in Verbindung mit Artikel 41 gemeinsam geleistet haben.
2 Die gemeinsame Einrichtung macht das Rückgriffsrecht für die Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b geltend.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung) ([AS 2008 2049]; [BBl 2004 5551]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 6717]; [BBl 2016 1]). (2) [SR 830.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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