Art. 796 CC de 2025

Art. 796 Objet du gage
1 Le gage immobilier n’est constitué que sur des immeubles immatriculés au registre foncier.
2 La législation cantonale peut soumettre à des règles particulières ou même prohiber l’engagement des immeubles du domaine public, des allmends ou des pâturages qui appartiennent à des corporations et celui des droits de jouissance attachés à ces biens.
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Art. 796 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220048 | Bauhandwerkerpfandrecht | Grundstück; Gesuch; -strasse; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; Gesuchsgegnerin; Eingabe; Eintragung; Kat-Nr; EGRID; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Unternehmer; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Melanie; Gottini; Bauhandwerkerpfandrecht; Datum; Poststempel; Frist; Grundbuch; SCHUMACHER; Unternehmers; Mehrwert; Parteien |
ZH | HE210108 | Bauhandwerkerpfandrecht | Grundstück; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Frist; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Grundstücke; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchamt; Bauarbeit; Recht; Bauarbeiten; Gericht; Verfahren; Kat-Nr; Pfandsumme; Verfügung; Frist; Partei; Grundstücks; Parteien; Grundstücken; Totalunternehmer; Sicherheit; SCHUMACHER |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 I 97 | Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 2). Bauhandwerkerpfandrecht an Grundeigentum einer Gemeinde. Die Art. 9 und 10 des BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts schliessen, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) an einem zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehörenden Grundstück aus (Erw. 4 a). Widmung als Voraussetzung der Überführung einer Sache vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (Erw. 4 b). | Verwaltungsvermögen; SchGG; Gemeinde; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfand; Bauhandwerkerpfandrechts; Kindergarten; Obergericht; Vermögens; Entscheid; Grundstück; Bissig; Eintragung; Gemeinden; Vermögenswert; Vermögenswerte; Finanz; Recht; Urteil; Widmung; Pfandbestellung; Verpfändung; Sinne; Aufgabe |