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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 796SCC from 2023

Art. 796 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 796 1. Property subject to a charge

1 A mortgage may be created only on immovable property recorded in the land register.

2 The cantons may prohibit or enact special provisions to regulate the creation of mortgages over publicly owned land or over common land and pastures owned by corporations, and over any associated rights of use.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 796 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220048BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Strasse; Gesuch; -strasse; Erbracht; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; EGRID; Unternehmer; Eintragung; Beschwerde; Eingabe; Kat-Nr; Gesuchsgegnerin; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Beilage; Mehrwert; Kantons; Unternehmers; Frist; Geleistet; Grundbuch; SCHUMACHER; Einzureichen; Handelsgericht; Kerpfandrechts; Bauhandwerkerpfandrecht
ZHHE210108BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchstellerin; Grundstück; Arbeit; Gesuchsgegnerin; Arbeiten; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Grundstücke; Grundbuchamt; Vorläufig; Bauhandwerkerpfandrecht; Bauarbeit; Gericht; Gemäss; Vorläufige; Bauarbeiten; Erbracht; Gerichts; Partei; Verfahren; Definitiv; AaO; Verfügung; Pfandsumme; Gelten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 97Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 2). Bauhandwerkerpfandrecht an Grundeigentum einer Gemeinde. Die Art. 9 und 10 des BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts schliessen, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) an einem zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehörenden Grundstück aus (Erw. 4 a). Widmung als Voraussetzung der Überführung einer Sache vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (Erw. 4 b). Verwaltungsvermögen; SchGG; Beschwerde; Gemeinde; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfand; Kindergarten; Bauhandwerkerpfandrechts; Vermögens; Beschwerdeführer; Obergericht; Pfändbar; Grundstück; Entscheid; Vermögenswert; Eintragung; Bissig; Recht; Staatsrechtliche; Gemeinden; Willkürlich; Vermögenswerte; Finanz; Urteil; Widmung; Pfandbestellung; Verpfändung; Wird; Bundesgericht; Dienen
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