ZG Art. 79 - Ende der Bürgschaft
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 79 ZG vom 2023
Art. 79 Ende der Bürgschaft
1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.
2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind.
3 Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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