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Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 79 PA dal 2022

Art. 79 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 79

1 Le decisioni, comprese quelle su ricorso, possono essere impugnate mediante ricorso all’Assemblea federale se una legge federale lo prevede. (1)

2 Il ricorso dev’essere inviato all’Assemblea federale entro 30 giorni dalla notificazione della decisione.

3 Salvo ordinanza d’urgenza del Consiglio federale, il ricorso non ha effetto sospensivo.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’8 ott. 1999 concernente adeguamenti procedurali alla nuova Cost. federale, in vigore dal 1° mar. 2000 (RU 2000 416; FF 1999 6784).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Einreise; Politisch; Politische; Entscheid; Kosovo; Verfügung; Familie; Rechtsmittel; Angefochten; Bundesrates; Einreiseverbot; Angefochtene; Verwaltung; Bundesversammlung; Ausweisung; Polizei; Bundesverfassung; Politischen; Aktivitäten; Sicherheit; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1932/2017StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Sicht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Aufsicht; Urteil; Eingabe; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Bundes; Schweiz; Entscheid; Verfahren; Schweizer; Verfügung; Richtlinie; Angefochtene; Ausland; Beschluss; Liegende; BVGer; Beschwerdegegnerin; Personen; Delegierte; Aufsichtsbehörde; Stiftungsrat; Bundesverwaltung
B-5449/2016StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Eingabe; Verfahren; Wohnung; Aufsicht; Bundes; Stiftungsaufsicht; Urteil; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Kündigung; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Parteien; Stiftungsrat; Worden; Stiftungsrats; Ischen; Kostennote; Beschwerdeführern; Gericht; Stiftungs; Vorliegen; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARINO LEBER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008
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