SchKG Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 79 SchKG vom 2023

Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 79 1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (1)

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHHG230224Forderung (URG)Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.28-Betreibung; Schuld; SchKG; Betreibungsamt; Forderung; Schuldner; Gläubiger; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuch; Zahlung; Verfahren; Nichtbekanntgabe; Urteil; Region; Solothurn; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Gläubigerin; Wesentlichen; Betreibungen; Schuldübernahme; Frist; Zivilprozess; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Stellung
SOVSKLA.2023.5-Betreibung; Apos; Klage; Versicherungsgericht; Vorsorge; Beklagten; Betrag; Umtriebsentschädigung; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Forderung; Verzug; Gericht; Vizepräsident; Personalvorsorge; Anschlussvertrag; Zahlungen; Umtriebsentschädigungen; Vorsorgeeinrichtung; Beiträge; Verzugszins; Mahnung; Bundesgericht; Urteil; Helvetia; Sammelstiftung; Betreibungsamtes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Nichtbekanntgabe; Recht; Gesuch; Betreibungsregister; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Jahresfrist; Rechtsvorschlag; Konkurs; Verfahren; Gläubigers; Betreibungen; Hinweis; Möglichkeit; Klage; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnung; Verfügung; ührt
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Bewilligung; Richter; Entscheid; Einrede; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; Prüfung; Wechselbetreibung; Zivilsachen; Bezirksgericht; Begründung; Obergericht; Parteirollen; Klägerrolle; Schuldbetreibung; BlSchK; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3982/2015Radio- und FernsehempfangsgebührenRecht; Erstinstanz; Verfügung; Urteil; Feststellung; Bundes; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Feststellungsverfügung; BVGer; Gebühr; Bundesverwaltung; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Radio; Verfahrens; Behörde; Rechtsöffnung; Billag; Interesse; Aufhebung; Betreibung; SchKG; Empfang
A-4873/2014EnteignungAnker; Enteignete; Vertrag; Entschädigung; Enteigner; Enteigneten; Nägel; Urteil; Recht; Vorinstanz; Dienstbarkeitsvertrag; Verfahren; Bundes; Parteien; Enteignung; Entscheid; Sinne; SIA-Norm; Ankers; Bundesverwaltung; Grundstück; Betrag; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Wille; Urteils; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar SchKG I2021
Aepli, Vock Kommentar zum Bundesgesetz ber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017