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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 78 VRV vom 2022

Art. 78 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 78 Bewilligungen

1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS (1) ) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. (2) Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt. (3) Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind. (4)

2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für: (5)

  • a. (6) zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
  • b. (6) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;
  • c. (5) die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
  • d. (6) den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes;
  • e. (5) die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
  • f. (11) den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a. (6)
  • 2bis Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind. (13)

    3 Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, soweit auf interkantonalen Fahrten die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen. (14)

    4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.

    (1) SR 741.41
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
    (3) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
    (4) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
    (5) (8)
    (6) (7)
    (7) (9)
    (8) (10)
    (9) (12)
    (10) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (12) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
    (13) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (14) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 78 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSB-06-39Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etcVerbindung; Fahrens; Verfahren; Bezirk; Derhandlung; Widerhandlung; Berufung; Kanton; Graubünden; Maloja; Staat; Urteil; Verkehrs; Kantons; Verfahren; Viertel; Sitivs; Verfahrens; Bezirksgericht; Dispositiv; Ausschuss; Vorwurf; Dispositivs; Bestände; Behörde; Bergell; Mandat

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    104 Ib 179Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum Strassenverkehr (E. 1b). 2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu (E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f). 3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV (E. 3). 4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt werden (E. 4). Beschwerde; Auflage; Gutachten; Auflagen; Beschwerdegegner; Verkehr; Fahrerlaubnis; Strasse; Strassen; Epileptiker; Fahrt; Traktor; Räumlich; Behörden; Entscheid; Beschränkung; Eignungsgutachten; Verwaltungsgericht; Anfall; Räumliche; Führer; Beurteilung; ärztliche; Beschwerdeführerin; Hochwald; Traktorfahrt; Führerausweis; Seewen
    97 IV 161Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. Fahrzeug; Sicht; Unsichtig; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Entscheid; Licht; Obergericht; Unfall; Verkehrs; Beschwerdeführer; Helligkeit; Belagseinbaumaschine; Unsichtigem; Helle; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Strassenverkehr; Fahrzeuges; Helligkeitsverhältnisse; Nachts; Verkehrsbeschränkung; Sinne
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