Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem strafrechtlichen Berufungsverfahren entschieden, dass Z. schuldig ist, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte begangen zu haben. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Geldstrafe von 800 Franken verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 3291 Franken. Z. hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die Kosten neu zu verteilen. Das Gericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Kosten entsprechend angepasst.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-06-39
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-06-39 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc |
Schlagwörter : | Verbindung; Verfahren; Bezirk; Graubünden; Berufung; Widerhandlung; Sinne; Kanton; Maloja; Urteil; Verkehrs; Verfahren; Staat; Viertel; Kantons; Dispositiv; Verfahrens; Bezirksgericht; Vorwurf; Dispositivs; Behörde; Kantonsgericht; Gewalt; Behörden; Beamte; Bergell; Verletzung; Gericht; Kreis |
Rechtsnorm: | Art. 123 StGB ;Art. 13 VRV ;Art. 157 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 3a VRV ;Art. 58 VRV ;Art. 64 VRV ;Art. 66 VRV ;Art. 73 VRV ;Art. 78 VRV ;Art. 96 VRV ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 162; |
Kommentar: | Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 64 SchKG, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts SB-06-39
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 27. November 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 06 39
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Vital und Hubert
Aktuar Engler
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In der strafrechtlichen Berufung
des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni,
Anwaltsbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 14. Juni 2006, mitgeteilt am 12.
Oktober 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
(Kostenund Entschädigungsfolge),
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Bergell vom 16. Februar
2005 wurde Z. schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Störung des öffentlichen Verkehrs
gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB, der Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1
VVV in Verbindung mit Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV, der Widerhandlung im Sinne
von Art. 99 Ziff. 3 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs.
1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und Art. 3a VRV in Verbindung
mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96
Ziff. 1 Abs. 3 SVG, der Widerhandlung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a
Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art.
73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der
Widerhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3bis lit. b VZV in Verbindung mit Art.
147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV. - Hierfür wurde Z. mit neunzig Tagen Gefängnis und ei-
ner Busse von 800 Franken bestraft, wobei ihm bei einer Probezeit von vier Jah-
ren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Ausserdem wurde festgehalten,
dass bei Wohlverhalten nach Ablauf der gleichen Frist der Eintrag über die Bus-
se im Strafregister wieder gelöscht werden könne. - Für den Erlass des Straf-
mandates wurde dem Verurteilten eine Gebühr von 800 Franken in Rechnung
gestellt.
Am 23. Februar 2005 liess Z. durch den in der Zwischenzeit beigezoge-
nen Rechtsvertreter Einsprache gegen das Strafmandat erheben.
B.
Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens wurde gegen Z.
am 16. Januar 2006 Anklage wegen folgender Tatbestände erhoben: Mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB,
einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB, fahrlässige Störung
des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 SVG, Verletzung von Verkehrs-
regeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und
Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Widerhandlung im Sin-
ne von Art. 14 Abs. 1 VVV in Verbindung mit Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV, Miss-
brauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Fahren
ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Widerhandlung im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art.
65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art. 73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in
3
Verbindung mit Art. 96 VRV, Widerhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3bis lit. b
VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV sowie Verletzung von Art. 22
Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG.
C.
Laut der Anklageschrift vom gleichen Tag erachtete die Staatsan-
waltschaft Graubünden den folgenden Sachverhalt als massgeblich und ausge-
wiesen:
1. Zum Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB und
der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art.
13 Abs. 3 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
„ .“
2.1. Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.
285 Ziff. 1 StGB
„...“
2.2. Zum Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVV in Verbindung mit
Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV
„...“
3. Zum Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1
Abs. 3 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG,
der Widerhandlung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64
Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art. 73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs.
1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Widerhandlung im Sinne von Art. 42
Abs. 3bis lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV
„...“
4.1. Zum Vorwurf der Verletzung von Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 2 TSchG
„...“
4.2. Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.
285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB
„...“
D.
Mit Urteil vom 14. Juni 2006, im Dispositiv per Fax eröffnet am 15.
Juni 2006 und schriftlich mitgeteilt am 12. Oktober 2006, stellte das Bezirksge-
richt Maloja das Verfahren in folgenden Punkten wegen Verjährung ein (Ziffer 1
des Dispositivs): Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art.
34 Abs. 2 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG, Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVV in Verbin-
dung mit Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV, Fahren ohne Fahrzeugausweis gemäss Art.
4
96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Widerhandlung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a
Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art.
73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie Wi-
derhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3bis lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147
Ziff. 1 Abs. 1 VZV.
Z. wurde hingegen schuldig gesprochen der mehrfachen Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB, der Verletzung von Art. 22 Abs.
1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG sowie des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG (Ziffer 2 des Dispo-
sitivs).
Daneben erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung
des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 SVG (Ziffer 3 des Dispositivs).
Für die als erfüllt angesehenen Tatbestände wurde Z. mit vier Monaten
Gefängnis und einer Busse von 1000 Franken bestraft (Ziffer 4 des Dispositivs),
wobei ihm bei einer Probezeit von fünf Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt
wurde (Ziffer 5 des Dispositivs).
Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe
von Fr. 3291.00, jene des Kreisamtes Bergell von Fr. 800.00 sowie jene des Be-
zirksgerichtes Maloja von Fr. 1000.00 wurden vollumfänglich Z. überbunden (Zif-
fer 6 Abs. 1 des Dispositivs). Schliesslich wurde noch angeordnet, dass die Kos-
ten eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu tragen seien.
E. Hiergegen
liess
Z.
am 02. November 2006 Berufung an den Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären mit dem Begehren:
„1. Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 14. Juni 2006 des Bezirksge-
richtsausschusses Maloja sei in Bezug auf die Kostenverteilung auf-
zuheben und in Bezug auf die Entschädigungspflicht zu ergänzen.
a. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens seien je zu 4/5 dem Staat bzw. dem Bezirk Maloja
und zu 1/5 Z. aufzuerlegen.
b. Z. sei vom Staat für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Entschädi-
gung von CHF 6649.80 inkl. Spesen zuzüglich MWST für den Beizug
des privaten Verteidigers auszurichten.
5
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Dieser sei zudem zu verpflichten, den Angeklagten für das Beru-
fungsverfahren ausseramtlich mit CHF 1000.00 zu entschädigen.“
Die angegebene Entschädigungssumme enthält einen Verschrieb. Ge-
mäss den Angaben auf Seite 6 der Berufungsschrift beläuft sich der Forderungs-
betrag auf Fr. 3649.80; nämlich 4/5 des Gesamtaufwandes von Fr. 4562.25.
F.
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Vorinstanz verzichteten auf
die Einreichung einer Vernehmlassung.
6
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Ist die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tat-
bestände eingestellt worden wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen
eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufe-
nen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2
StPO). Ausnahmsweise kann der Angeschuldigte Angeklagte aber auch in
Bezug auf jenen Bereich zur Kostenübernahme verpflichtet werden, in welchem
es zu keiner Verurteilung kommt; dann nämlich, wenn er durch sein Verhalten
begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsver-
fahrens gegeben hat (Art. 157 StPO). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtli-
chen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und weil von
dem abweichend, was im Durchschnitt erwartet werden darf vorwerfbares Ver-
halten, welches überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-
meinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren
Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu
geben aber die Durchführung eines bereits im Gange befindlichen Strafver-
fahrens zu erschweren (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2. c S. 168 ff.; PKG 2001-20-98
E. 2. b S. 99 f.).
2.
Soweit gegen Z. wegen verschiedener Übertretungstatbestände
Anklage erhoben worden war, musste das Strafverfahren angesichts des Eintritts
der Verfolgungsverjährung durchwegs eingestellt werden. Daneben blieb aber
immer noch eine Vielzahl gewichtigerer Anklagepunkte (Vergehenstatbestände).
Hier erging in einem Fall ein Freispruch (fahrlässige Störung des öffentlichen
Verkehrs), während es in den übrigen Fällen zu Verurteilungen kam (Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, Verstoss ge-
gen das Tierschutzgesetz sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Ge-
samthaft betrachtet erscheint es bei dieser Ausgangslage angezeigt, die Kosten
der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zum grös-
seren Teil (zu drei Vierteln) auf Z. abzuwälzen und sie in geringerem Umfang (zu
lediglich einem Vierteil) der Staatsbzw. der Bezirksgerichtskasse zu belasten.
Da die im Strafmandatsverfahren gegenüber Z. erhobenen Vorwürfe in einem
etwas ausgewogeneren Verhältnis stehen zu den schlussendlich verbliebenen
Schuldsprüchen, rechtfertigt sich hier eine hälftige Aufteilung der Kosten zwi-
schen Z. und dem Kreis Bergell.
7
Die gegenteilige Meinung des Bezirksgerichtes Maloja, es dürften dem
Angeklagten unbesehen des Teilfreispruchs und der teilweisen Einstellung der
Strafverfolgung sämtliche Verfahrenskosten überbunden werden, lässt sich in
keiner Weise halten. Im angefochtenen Urteil wird denn auch gar nicht erst ver-
sucht darzutun, aus welchen Gründen eine solche Lösung dennoch gerechtfer-
tigt sein soll. Insbesondere zeigt das Verhalten von Z. keine Auffälligkeiten, wel-
che in Bezug auf die Übertretungstatbestände und den Vorwurf der fahrlässigen
Störung des öffentlichen Verkehrs ein Vorgehen nach 157 StPO erlauben wür-
den.
Dies führt zur Aufhebung von Ziffer 6 Absatz 1 des Dispositivs des ange-
fochtenen Urteils. Die Kosten des Strafmandatsverfahrens von Fr. 800.00 sind
nach dem Gesagten zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) von Z. und zu einem Zwei-
tel (= Fr. 400.00) vom Kreis Bergell zu übernehmen. Die Untersuchungskosten
der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3291.00 gehen demgegenüber zu
drei Vierteln (= Fr. 2468.25) zu Lasten von Z. und zu einem Viertel (= Fr. 822.75)
zu Lasten des Kantons Graubünden. In diesem Verhältnis sind auch die Kosten
des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Betrage von Fr. 1000.00 zu vertei-
len. Drei Viertel (= Fr. 750.00) werden also Z. überbunden, während ein Viertel
(= Fr. 250.00) auf die Bezirksgerichtskasse Maloja zu nehmen ist.
3.
Nachdem sich Z. im Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsiden-
ten Bergell noch selbständig gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zur
Wehr gesetzt hatte, nahm er für das ordentliche Verfahren anwaltliche Hilfe in
Anspruch, wobei dies für ihn nicht bereits während der Dauer der Untersuchung
mit grösserem Aufwand verbunden war, sondern erst ab der Anklageerhebung
beim Bezirksgericht Maloja. Dass Z. einen Anwalt beizog, ist nicht zu beanstan-
den, musste er doch angesichts des Umstandes, dass er zum Teil für recht
schwer wiegende Tatbestände zur Rechenschaft gezogen werden sollte, ernst-
lich damit rechnen, dass ihn die mit der Sache befasste Behörde mit einer emp-
findlichen Freiheitsstrafe belegen würde. Der Strafmandatsrichter hatte ja bereits
neunzig Tage Gefängnis als angemessen angesehen. Bei dieser Ausgangslage
besitzt Z. nach Art. 161 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Anspruch, die aus der Ver-
pflichtung eines Rechtsbeistandes erwachsenen Aufwendungen in dem Masse
abgegolten zu erhalten, als es in einzelnen Anklagepunkten zu einem Freispruch
zu einer Verfahrenseinstellung kam. Da ihm für diesen Bereich wie gesehen
8
keine Kosten auferlegt werden durften, verbietet sich von vornherein, ihm eine
solche Entschädigung, die für den hier interessierenden Verfahrensabschnitt aus
der Bezirksgerichtskasse zu erbringen ist, unter Hinweis auf Art. 161 Abs. 1 Satz
2 StPO mit der Begründung zu verweigern, er habe das Strafverfahren vorwerf-
bar verursacht erschwert (vgl. PKG 2001-20-98 E. 2a; Urteil des Schweize-
rischen Bundesgerichts vom 14. August 2003, 1P.59/2003, E. 2.3).
Beim geltend gemachten und noch als vertretbar anzusehenden Gesamt-
aufwand samt Spesen und Mehrwertsteuer von Fr. 4562.25 ergibt das Gesagte
in Beachtung des für die Kostenregelung verwendeten Verteilschlüssels eine zu
Lasten der Bezirksgerichtskasse Maloja gehende reduzierte Umtriebsentschädi-
gung zu Gunsten des Berufungsklägers von Fr. 1200.00; das ist rund ein Viertel
des Ausgangsbetrages.
4.
In Bezug auf die Kostenund Entschädigungsregelung gemäss vor-
instanzlichem Urteil erreichte Z. mit seinem Weiterzug an den Kantonsgerichts-
ausschuss zwar eine merkliche Verbesserung, allerdings nicht annähernd in dem
Umfang, wie er es beantragt hatte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die
Kosten des Berufungsverfahrens, umfassend eine auf Fr. 1200.00 festzulegende
Gerichtsgebühr (Art. 3 lit. b der Verordnung über Gebühren und Entschädigung
der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR
350.230), zu einem Zweitel Z. zu überbinden und zu einem Zweitel auf die
Staatskasse zu nehmen.
Entsprechend besitzt der Berufungskläger einen Anspruch darauf, seine
Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss in reduziertem Masse ab-
gegolten zu erhalten. Ausgehend von den von ihm geforderten Fr. 1000.00, wel-
che bei vollständigem Obsiegen als angemessen anzusehen wären und zuge-
sprochen werden könnten, ist die Entschädigung auf Fr. 500.00 festzulegen.
9
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziff. 6 Abs. 1
des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.
2.
Die Kosten des Kreisamtes Bergell von Fr. 800.00 gehen zu einem Zwei-
tel (= Fr. 400.00) zu Lasten des Z. und zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) zu
Lasten des Kreises Bergell.
3.
Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.
3291.00 gehen zu drei Vierteln (= Fr. 2468.25) zu Lasten des Z. und zu
einem Viertel (= Fr. 822.75) zu Lasten des Kantons Graubünden.
4.
Die Kosten des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 1000.00 gehen zu drei
Vierteln (= Fr. 750.00) zu Lasten des Z. und zu einem Viertel (= Fr.
250.00) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Maloja.
5.
Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird Z. aus der Bezirksge-
richtskasse Maloja eine reduzierte Umtriebsentschädigung in der Höhe
von Fr. 1200.00 ausgerichtet, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.00 gehen zu einem
Zweitel (= Fr. 600.00) zu Lasten des Z. und zu einem Zweitel (= Fr.
600.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
7.
Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für das Berufungs-
verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr.
500.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
8.
Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
9. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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