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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 78 StGB vom 2023

Art. 78 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 78 Einzelhaft

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

  • a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
  • b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
  • c. als Disziplinarsanktion;
  • d. (1) zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 78 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH140388Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Einzelhaft; Untersuchung; Person; Beschwerdegegnerin; Kontakt; Personen; Kollusion; Kollusions; Aussagen; Verfügung; Anordnung; Einvernahme; Recht; Beschwerdeführers; Verfahren; Kontakte; Unterbringung; Staatsanwaltschaft; Kollusionsgefahr; Gericht; Staatsanwaltschaftlich; Tötung; Fangen; JVV/ZH; Kantons; Freiheit

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2020.185 (AG.2021.101)Strafvollzug, VollzugslockerungenRekurrent; Vollzug; Rekurrenten; Sicherheitsabteilung; Werden; Vollzugs; Halten; Rekurs; Bostadel; Normalvollzug; September; Verfügung; Seiner; Verhalten; Entscheid; Wiesen; Gericht; Kleingruppen; Liegen; Vorinstanz; Könne; Kleingruppenvollzug; Gutachten; Worden; Strafvollzug; Treffen; Dezember; Vollzugsbehörde; Gemäss; Therapie
    BSVD.2016.213 (AG.2017.87)aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen die Anordnung von Einzelhaft Rekurrent; Rekurs; Recht; Rekurrenten; Aufschiebende; Vollzug; Einzelhaft; Verfügung; Interesse; Massnahme; Vollzugs; Aufschiebenden; Angefochten; Entscheid; Prüfung; Angefochtene; Gefahr; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Über; Sofortige; Angefochtenen; Justiz; Interessen; Worden; Massnahmenvollzug; Gerichts; Austritt; Abgewiesen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 Ib 112Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (E. 3). Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Verfügung; Bezirksanwalt; Bezirksanwaltschaft; Obergericht; Beschwerde; Rechtlich; Kanton; Rekurs; Anwalt; Staat; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeführer; Ersuchen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Obergerichts; Anwaltsgeheimnis; Verfügungen; Bundesgericht; Vollzugs; Zusammenhang; Kantons; Berlin; Verschiedene; Vorliegende

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BräggerPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen , Art.782008
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