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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 78 BZG vom 2023

Art. 78 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 78 8. Kapitel: Haftung für Schäden Grundsätze

1 Bund, Kantone oder Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.

2 Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört.

3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.

4 Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.

5 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen nach Artikel 3 oder der Armee.

6 Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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