ZGB Art. 771 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 771 ZGB vom 2022

Art. 771 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 771 d. Bergwerke

Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Ge?win?nung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Berg?werken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entspre?chende Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 771 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180038AusweisungBerufung; Berufungskläger; Recht; Wohnrecht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Liegenschaft; Grundbuch; Vorinstanz; Verfahren; Berufungsklägern; Wohnrechts; Gesuch; Sinne; Entscheid; Ausweisung; Parteien; Berufungsverfahren; Verfügung; Begehren; Grundbucheintrag; Wortlaut; Gesuchsteller; Dielsdorf; Bezirksgericht; Erdgeschoss; Rechtslage
VDHC/2020/34Appel; Exploitation; ’appel; ’exploitation; Appelant; ’appelante; Intimé; ’intimé; ’intimée; ’au; ’exploiter; ’elle; érêt; ’il; étaire; édure; érant; écis; ’est; ûreté; était; égal; -fonds

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 98 805Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Wer auf seiner Liegenschaft Kies ausbeuten oder Aushubmaterial deponieren lässt und dafür eine Entschädigung erhält, übt in der Regel eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen.Entschädigung; Ausbeutung; Abbau; Geschäft; Entschädigungen; Erwerb; Geschäfts; Bodens; Landwirt; Liegenschaft; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Vermögens; Eigentümer; Geschäftsvermögen; Erträge; Kiesausbeutung; Grundstück; Ertrag; Substanz; Bodenschätze; Inkrafttreten; Bodenschätzen; Verwaltung; Privatvermögen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 Ib 133Wehrsteuer: Unter welchen Voraussetzungen sind Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Entgelt für die Ausbeutung von Kiesvorkommen erhält, steuerfrei? Grundstück; Abbau; Wehrsteuer; Einkommen; Substanz; Ausbeutung; Entschädigung; Grundstücke; Kapitalgewinn; Bundesgericht; Rekurskommission; Berechtigte; Parzelle; Urteil; Wehrsteuer-Rekurskommission; Eigentümer; Kiesabbau; Ertrag; Nutzniessung; Entgelt; Kiesvorkommen; Kiesentnahme; Material; Entschädigungen; Vertragsabschluss; Kapitalgewinne