MWSTG Art. 76c - Aufbewahrung der Daten und Dokumente

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 76c MWSTG vom 2025

Art. 76c Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 76c (1) Aufbewahrung der Daten und Dokumente

1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2 Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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