ZGB Art. 769 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 769 ZGB vom 2022

Art. 769 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 769 b. Wirtschaftliche Be?stim?mung

1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grund?stückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigen?tü?mer von erheblichem Nachteil sind.

2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verän?dern.

3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und un?ter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestim?mung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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