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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 762 ZGB vom 2023

Art. 762 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 762 d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 762 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140086Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033)Berufung; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Gebrauch; Widerrechtlich; Gesuch; Besitzesentziehung; Widerrechtliche; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Nutzniesser; Partei; Unterhalt; Parteien; Zahlungen; Wohnung; Betrag; Eigentümer
ZHAA060039Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Antrag; Sicherheit; Richterlich; Vorinstanz; Fragepflicht; Besitz; Richterliche; Sicherstellung; Beschluss; Liegenschaft; Einspruch; Nichtigkeitsbeschwerde; Beistandschaft; Fall; Massnahme; Frist; Erstinstanzliche; Vorsorgliche; Kantons; Angeordnete; Anzuordnen; Obergericht; Begehren; Erlass
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