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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 76 VRV vom 2022

Art. 76 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 76 VI. Besondere Fälle (1) Linienverkehr

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519). (Art. 9 Abs. 3 SVG)

1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden. (2)

2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:

  • a. (3) einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
  • b. einen Anhänger zum Sachentransport.
  • 3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.

    4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:

  • a. 25 m beim Gelenkbus;
  • b. (4) 18,75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
  • c. 25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;
  • d. 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personen transport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.
  • 5 ... (5)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).
    (2) Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1465).
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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