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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 76 UVG vom 2023

Art. 76 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 76 Wechsel des Versicherers

1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur Suva oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.

2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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