Art. 75 (1) Anzeige verdächtiger Waren
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst. (2)
2 In diesem Fall ist das BAZG (3) ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-7949/2015 | Urheberrecht | Beschwerde; Antrag; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Hilfeleistung; Vorinstanz; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Rechtlich; Verfahren; Geheim; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Immaterialgüter; Anspruch; Zurückbehalten |