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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 75CrimPC from 2023

Art. 75 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 75 Communications with other authorities

1 Where an accused is serving a sentence or subject to a criminal measure, the criminal justice authorities shall inform the authorities responsible for the execution of sentences or measures of any new criminal proceedings and any decisions issued.

2 The criminal justice authorities shall inform the social services and child and adult protection authorities of any criminal proceedings that have been initiated and of any decisions in criminal proceedings if this is required for the protection of an accused or a person suffering harm or his or her next-of-kin. (1)

3 If they establish in the prosecution of offences in which minors are involved that further measures are required, they shall inform the child protection authorities immediately. (1)

3bis The director of proceedings shall notify the Defence Group of pending criminal proceedings against members of the armed forces or potential conscripts if there are serious indications or other evidence that the person concerned could use a firearm to harm themselves or other persons. (3)

4 The Confederation and the cantons may require or authorise the criminal justice authorities to make further communications to authorities.

(1) (2)
(2) Amended by Annex No 2 of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Protection), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
(3) Inserted by No I 2 of the FA of 25 Sept. 2015 on Improving the Exchange of Information between Authorities in relation to Weapons, (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Amended by Annex No 3 of the FA of 18 March 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120505mehrfache Nötigung Beschuldigte; Privatkläger; Digten; Beschuldigten; Massnahme; Behandlung; Staat; Klinik; Berufung; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Diger; Amtlich; Ambulant; Verteidiger; Amtliche; Nötigung; Stationär; Stationäre; Münsterlingen; Erhalte; Ambulante; Gutachter; Urteil; Gericht; Recht; Anklage
SZBEK 2017 74Untersuchungshaft (EGV-SZ 2017 A 5.2)Beschuldigte; Untersuchung; Untersuchungshaft; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Beilage; Suizid; Einsiedeln; Höfe; /Beilage; Verfügung; Suizidversuch; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Kantonsgericht; Ersatzmassnahmen; Ordnete; Entlassen; Haftantrag; Prozessuale; Auflage; Prozessualen; Rechtfertigt; Beantragt; Entlassen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.174 (AG.2018.176)NichtanhandnahmeBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Werden; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; November; Verfahrens; Angefochten; Beschuldigte; Verfügung; Gemäss; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Eingabe; Ausstand; Entscheid; Person; Angefochtene; Seiner; Gebühr; Liegen; Interesse; Basel-Stadt; Schweiz; Beschwerdeschrift; Amtsmissbrauch; Darauf; Strafanzeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 Ib 157Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; EUeR, IRSG. 1. Rechtshilfe, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert; völkerrechtliche Immunität. a) Verneinung der Immunität sowohl in bezug auf die Verwalter einer Körperschaft eines Drittstaates, denen in der Schweiz kein Diplomatenstatus zukommt, als auch hinsichtlich der von jenem Staat bei Schweizer Banken angelegten Gelder, welche nicht direkt für eine hoheitliche Aufgabe bestimmt sind: diese Vermögenswerte können daher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat unterworfen werden (E. 3). b) Ob die verfolgten Personen (Art. 11 IRSG) im ersuchenden Staat diplomatische Immunität geniessen und deshalb nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen, ist nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter, sondern vom ausländischen Sachrichter zu entscheiden (E. 3). 2. Angebliche Unzuständigkeit des ersuchenden Staates in Verfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Wenn nach dem Rechtshilfeersuchen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat mit einer Gesellschaft verbunden ist, welche in das Verfahren des ersuchenden Staates einbezogen ist, hat der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit dieses Staates gegeben sei: das EUeR enthält keine Vorschriften, die denjenigen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe entsprechen, und der Art. 64 IRSG befreit grundsätzlich die schweizerische Behörde von der Pflicht zu prüfen, ob die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates gegeben sei (E. 4). 3. Art. 1 Ziff. 1, Art. 2 lit. b, Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Art. 63 und 10 IRSG; Art. 47 BankG. Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Schweiz kann nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die nach dem EUeR zu leistende Rechtshilfe verweigern mit der Begründung, die ersuchende Partei könne die Auskünfte von Drittstaaten - seien diese dem Übereinkommen beigetreten oder nicht - erhalten, und sie kann es in der Regel auch nicht mit dem Argument, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel. Tragweite von Art. 10 Abs. 1 IRSG bei Wirtschaftsvergehen von aussergewöhnlicher Schwere und mit besonders komplexem Sachverhalt, sowie von Art. 2 lit. b EUeR und 10 Abs. 2 IRSG bei Nachforschungen über Bankbeziehungen eines oder mehrerer Kunden (E. 5). 4. Durchsuchung von vorsorglich beschlagnahmten Konten und Bankdokumenten. Rechte der Bank und der Konteninhaber. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Konten und Dokumente beschlagnahmt wurden, als auch die betroffenen Inhaber können der Durchsuchung beiwohnen (Art. 79 Abs. 3 und Art. 9 Satz 2 IRSG; Art. 6, 26 und 27 VwVG; Art. 69 BStP). Besondere Vorsicht bei der Durchsuchung ist geboten, wenn es sich beim betroffenen Bankkunden um einen Staat handelt (E. 6). 5. Zeugeneinvernahme von Bankangestellten; Art. 9, 12 Satz 2 und 79 Abs. 3 IRSG, Art. 47 BankG, Art. 75 ff. StPO/TI. Vorbehältlich anders lautender Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sind die Bankangestellten gehalten, als Zeugen auszusagen; daraus ergibt sich, dass die Bank ausserdem verpflichtet ist, die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Vernehmung der Zeugen ist auf jene Tatsachen zu beschränken, die zu den im Rechtshilfeersuchen angeführten in einer direkten oder indirekten Verbindung zu stehen scheinen (E. 7a-b). 6. Art. 4 EUeR; Art. 26 Abs. 1 IRSV. Beamte und Polizeiorgane des ersuchenden Staates können bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, insbesondere bei der Zeugenvernehmung, anwesend sein: doch müssen sie passive Beobachter bleiben. Sie sind von der Teilnahme dann auszuschliessen, wenn sich Zweifel ergeben, ob bestimmte Auskünfte an den ersuchenden Staat weitergeleitet werden dürfen (Art. 82 und 83 IRSG) (E. 7c). Dell'; Della; Siano; Assistenza; Ambrosiano; Azioni; Banca; Consid; Fatti; L'assistenza; Esser; Recht; Bancari; Banco; Delle; Diritto; Istruttore; Stato; Staat; Anche; Giudice; Testi; Milano; Svizzera; Banca; Rechtshilfe; Secondo; Rileva; L'Ambrosiano; Ricorrente
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