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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.174 (AG.2018.176)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.174 (AG.2018.176) vom 13.03.2018 (BS)
Datum:13.03.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Werden; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; November; Verfahrens; Angefochten; Beschuldigte; Verfügung; Gemäss; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Eingabe; Ausstand; Entscheid; Person; Angefochtene; Seiner; Gebühr; Liegen; Interesse; Basel-Stadt; Schweiz; Beschwerdeschrift; Amtsmissbrauch; Darauf; Strafanzeige
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 16 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 75 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.174


ENTSCHEID


vom 13. März 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel

B____ Beschwerdegegner

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigter

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2017


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Mit Eingabe vom 24. August 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) gegen Staatsanwalt B____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, Betrugs sowie Gebührenüberforderung ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2017 trat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer Belege sowie eine in Bezug auf die schriftlichen Fehler korrigierte Fassung seiner Beschwerde nach. Mit Verfügung vom 24.November 2017 hat der instruierende Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der SchweizerischenStrafprozessordnung[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E.1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen).


1.2 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7.November2017 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.


1.3

1.3.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, dass zur Bearbeitung seiner Anzeige ein ausserordentlicher Untersuchungsbeamter oder Verfahrensleiter hätte eingesetzt werden müssen, weil sich die Vorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richten würden.


Hierzu ist zu bemerken, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch die beanzeigte Person selbst, sondern durch den Ersten Staatsanwalt erlassen worden ist. Dass dieser der Vorgesetzte der beanzeigten Person ist, stellt nicht per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung der Ausstandsgründe in Art. 56 StPO). Im Übrigen muss gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, wenn sie den Ausstand einer bei einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; auf verspätete Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten. Vorliegend war es der Beschwerdeführer selber, der die Strafanzeige dem Ersten Staatsanwalt zu Prüfung weitergeleitet hat. Er ging damit also im Zeitpunkt der Anzeige selber davon aus, dass der Erste Staatsanwalt das angeblich deliktische Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf die Eröffnung des Verfahrens prüfen und letzteres instruieren wird. In der an den Ersten Staatsanwalt adressierten Anzeige hat er nicht geltend gemacht, dass dieser möglicherweise befangen sein könnte. Abgesehen davon, dass er sich damit in einem gewissen Sinne widersprüchlich verhält, hat der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch auf jeden Fall verspätet gestellt, so dass auf die entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 2.4).


1.3.2 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7.April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16 vom 6.Mai 2015E. 1.3).


Die Beschwerdeschrift vom 17.November 2017 ist gemäss Art.396 StPO fristgerecht eingereicht worden und erfüllt knapp die Anforderung an das Rügeprinzip, wobei nur auf die eindeutig mit der Nichtanhandnahme des beanzeigten deliktischen Verhaltens zusammenhängenden Beanstandungen eingetreten werden kann. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Fassung seiner Beschwerde nach. Diese Eingabe ist demgegenüber verspätet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer gemäss seinem Begleitbrief vom 21. November 2017 mit seiner neuen Eingabe offenbar nur die schriftlichen Fehler korrigiert, die Beschwerde inhaltlich aber nicht geändert habe, ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass er daraus keinen Nachteil erleidet.


1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.1 StPO). Gründe für eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der implizite Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen (vgl. BES.2016.46 vom 30. Juni 2017 E. 1.4). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


2.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Nichtanhandnahme seiner Anzeige vom 24. August 2017 gegen den Beschuldigten im Wesentlichen geltend, dass der Erste Staatsanwalt das strafprozessuale Legalitätsprinzip gemäss 7 Abs. 1 StPO (sog. Verfolgungszwang) und Art. 16 Abs. 1 StPO sowie den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt habe. Dem kann mit Verweis auf die angefochtene Verfügung nicht gefolgt werden.


2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, [BV,SR 101], und Art. 2 Abs.1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs.1 und Art.324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in:Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

2.2 Der Erste Staatsanwalt führt nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb in Bezug auf den Beschuldigten betreffend des mehrfachen Amtsmissbrauchs, des Betrugs und der Gebührenüberforderung keine hinreichenden Verdachtsgründe vorliegen. So wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt, dass weder ersichtlich noch überhaupt substantiiert ist, ob und inwiefern der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 eine telefonische Aussage des Beschwerdeführers bewusst falsch wiedergegeben und dadurch einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art.312 StGB begangen haben soll. Auch ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb das gestützt auf Art. 75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 25 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO, SG257.100) und aus sicherheitspolizeilichen Interessen ergangene Schreiben des Beschuldigten vom 7.Juni2017 an andere Behörden einen Amtsmissbrauch begründen sollte. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Amt für Sozialbeiträge am 16. März 2017 telefonisch die Akteneinsicht verwehrte, was gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen grundsätzlich zulässig ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass das zuständige Amt die für die Bearbeitung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat. Schliesslich legt der Erste Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dar, weshalb sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Gebühren als rechtmässig erweisen und insofern weder von einer Gebührenüberforderung, noch von einem Betrug oder einem Amtsmissbrauch ausgegangen werden darf. Hinsichtlich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit den angezeigten Tatsachen kann daher vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend auseinandersetzt.


3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7.November2017 als rechtmässig erweist und diese weder gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstösst. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen, auf deren Erhebung angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht verzichtet werden kann.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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