BVG Art. 75 - Übertretungen
Einleitung zur Rechtsnorm BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Art. 75 BVG vom 2023
Art. 75 Übertretungen
1. Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht,wer die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
SR 311.0wird mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. (1) 2. Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2004 1677]; [BBl 2000 2637]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.