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Legge sull’agricoltura (LAgr)

Art. 73 LAgr dal 2024

Art. 73 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 73 Contributi per la biodiversit?

1 Per promuovere e mantenere la biodiversit? sono versati contributi per la biodiversit? . I contributi comprendono:

  • a. un contributo per ettaro, graduato secondo le zone, il tipo e il livello qualitativo della superficie per la promozione della biodiversit? , al fine di promuovere la diversit? delle specie e degli habitat naturali;
  • b. un contributo per ettaro, graduato secondo il tipo di superficie per la promozione della biodiversit? , al fine di promuovere l’interconnessione delle superfici.
  • 2 Il Consiglio federale stabilisce i tipi di superfici per la promozione della biodiversit? per i quali sono versati contributi.

    3 La Confederazione versa al massimo il 90 per cento dei contributi per l’interconnessione di superfici per la promozione della biodiversit? . I Cantoni garantiscono il finanziamento residuo.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 366 (2C_560/2010)Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV; Art. 2 ff. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften. Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2). Beiträge; Tierschutzvorschriften; Direktzahlung; Urteil; Direktzahlungen; Voraussetzung; Beschwerde; Zusammenhang; Voraussetzungen; Verweigerung; ökologischen; Erfüllt; Leistungen; Raufutter; Verletzung; Verletzt; Ausrichtung; Flächen; Ethobeiträge; RGVE-Beiträge; Haltung; Tiere; Vorschrift; Rinder; Landwirtschaftsamt; Begründung; Verweigert; Einhaltung; Begründet

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6795/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Beschwerdegegner; Betrieb; Beschwerdegegnerin; Landwirtschaft; Bäuerlich; Holding; Bäuerliche; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Bäuerlichen; Bewirtschafter; Person; Familie; Entscheid; Recht; Verordnung; Wirtschaftlich; Zweck; Vorinstanz; Direktzahlungen; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Versorgung; Familienbetrieb; Landwirtschaftsamt; Bundesrat; Personen
    B-7579/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Tierschutz; Pferd; Pferde; Direktzahlung; Tiere; Einstreu; Kontrolle; Direktzahlungen; Tierschutzgesetz; Verfügung; Beiträge; Tierzahl; Recht; Tierschutzgesetzgebung; Genügen; Kürzung; Genügend; Tierzahlbegrenzung; Erstinstanz; Vorinstanz; Ungenügend; Bundes; Hochstamm-Feldobstbäume; Bäume; Ungenügende; Anzahl; Kontrolle
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