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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 729c OR de 2023

Art. 729c Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 729c c. Avis obligatoires

Si la société est manifestement surendettée et que le conseil d’administration omet d’en aviser le tribunal, l’organe de révision avertit ce dernier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 729c Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Partei; Verwaltung; Dividende; Parteien; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Klagt; Sammlung; Jahresrechnung; Gericht; Beklagten; Versammlung; Rückerstattung; Neralversammlung; Gewinn; Generalversammlung; Dividenden; Aktionär; Vorliege; Verfügung; Bilanz; Rechtfertig; Streit; Rechtfertigt; Beschluss
ZHNN080074Benachrichtigung des Konkursrichters durch die Revisionsstelle, Aufschub des Konkurses wegen Aussicht auf Sanierung.Revision; Überschuldung; Revisionsstelle; Rekurrentin; Sanierung; Verwaltungsrat; Zwischenbilanz; Überschuldungsanzeige; Zwischenabschluss; Gesellschaft; Benachrichtigung; Abgewählt; Antrag; Sanierungsmassnahmen; Richter; Abwahl; Aktiven; Gläubiger; Anzeige; Massnahme; Konkursrichter; Fremdkapital; Aussicht; Konkursrichters; Massnahmen; Rückstellungen; Abschluss; Generalversammlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
BSBEZ.2016.20 (AG.2016.583)Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a ORBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Jahresrechnung; Revision; Zivilgericht; Angefochtene; Konkurs; Über; Revisionsstelle; Überschuldung; Basel; Gericht; Appellationsgericht; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Erhob; Bundesgericht; März; SchKG; Jahresrechnungen; Reichte; Erhoben; Rangrücktritte; Kommentar; Werde; Angefochtenen; Rangrücktritten; Begründung
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