Art. 725 SCC from 2024

Art. 725 IV. Driftage
1 If chattels are carried onto a person’s property by water, wind, avalanche or other force of nature or by chance event, or if animals belonging to others stray onto his or her property, such a person has the rights and obligations of the finder of a lost object.
2 If a swarm of bees flies into an occupied beehive belonging to another person, the owner of that hive acquires said swarm without obligation to compensate.
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Art. 725 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | KA 04 102 | § 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes". | Angeschuldigte; Finder; Beschlagnahme; Handlung; Angeschuldigten; Amtsstatthalter; Besitz; Findelhundes; Besitzer; Voraussetzung; Recht; Gewahrsam; Eigentum; Betreuung; Aneignung; ======================================================================; Begründung; Erlös; Tauschobjekt; Voraussetzungen; Rekurs; Findern; Hinweis; Polizei; Lüge; Finderrechte |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 222 | Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2). | Vollmacht; Urteil; Beklagten; Vollmachtgeber; Vollmachtgebers; Handlungsfähigkeit; Urteils; Verlust; Konkurs; Obergericht; Klägers; Berufung; Eintritt; Klage; Gericht; Kantons; Schlaganfall; Natur; Urteilsunfähigkeit; Interesse; Erlöschen; Vereinbarung; Erwägungen; Kommentar; Gesetzes; Bevormundung; Auftraggeber |
85 IV 189 | Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). | Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Hunziker; Sachverhalt; ätzlich; Eigentümer; Sachen; Amtsgericht; Beschuldigte; Anzeige; Urteil; Bucher; Nichtanzeigen; Vergehen; Sinne; ätzliche; Hause; Kehricht; Luzern-Stadt; Nichtanzeigens; Staat; Kassationshof; Staatsanwaltschaft; Vorstellung; Antrages; Vergehens |