§ 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes".
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3.- Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme des "Findelhundes" ohne jede Begründung gestützt auf § 118 StPO angeordnet. Nach dieser Bestimmung kann entfremdetes Gut oder, was an seine Stelle getreten ist (Erlös, Tauschobjekt), beschlagnahmt werden. Liegen die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben (§ 118 Abs. 1, 2 StPO).
3.1. Der Angeschuldigte macht im Rekurs zusammenfassend geltend, der Hund sei ihm von den Findern unter Hinweis darauf geschenkt worden, dass sich der Besitzer vielleicht noch melde, was eher unwahrscheinlich sei. Frau X. habe den Hund von ihrem Sohn Y., der ihn gefunden habe, erhalten und ihn weiter verschenkt. Sie habe dem Angeschuldigten erklärt, dass sie den Fund bei der Polizei gemeldet habe und alles in Ordnung sei. Dies scheine eine Lüge gewesen zu sein. Nun melde der ehemalige Finder Y. seine Finderrechte am Hund wieder an.
3.2. Voraussetzung für eine Beschlagnahme nach § 118 Abs. 1 StPO ist nach dessen Wortlaut, dass es sich um entfremdetes Gut handelt, d.h. um einen Gegenstand einen Vermögenswert, den sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat (Max. XII Nr. 176 E. 1 S. 199). Der Amtsstatthalter hat mit keinem Wort begründet, weshalb es sich beim "Findelhund" um ein entfremdetes Gut handelt, das sich der Angeschuldigte durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, was zu Recht gerügt wird. Wie sich aus der polizeilichen Befragung ergibt, war dem Angeschuldigten bekannt, dass der fragliche Hund dem Y. auf einem Campingplatz zugelaufen war. Wer Gewahrsam an einem fremden Tier erhält, hat nach Art. 725 Abs. 1 ZGB die Rechte und Pflichten eines Finders. Um später Eigentum daran erwerben zu können, muss dieser das Tier in (wenn auch nur unselbständigen) Besitz nehmen, d.h. es füttern und unterbringen (Schwander, Basler Komm., N 3 zu Art. 725 ZGB). Der Finder kann das Tier auch einem Dritten zur Betreuung übergeben, der Gewahrsamsinhaber ist nicht zur Inbesitznahme verpflichtet (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Komm., N 16 zu Art. 725 ZGB und N 32 zu Art. 720-722 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2000, N 1892). Im vorliegenden Fall hat der Finder Y. den ihm zugelaufenen Hund seiner Mutter X. zur Betreuung übergeben, die das Tier ihrerseits dem Angeschuldigten weitergegeben hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeschuldigte das Tier durch eine strafbare Handlung angeeignet haben bzw. es sich dabei um ein entfremdetes Gut handeln sollte. Der Hund konnte beim Angeschuldigten daher nicht gestützt auf § 118 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters erweist sich unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung als nicht gerechtfertigt, weshalb sie aufzuheben ist. Inwiefern der Angeschuldigte aufgrund des oben geschilderten Ablaufs der Übergabe allenfalls zu einer Rückgabe des Hundes an X. bzw. den Finder Y. verpflichtet ist, ist eine zivilrechtliche Frage und nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Kriminalund Anklagekommission, 2. September 2004 (KA 04 102)