Art. 721 (1)
The board of directors may appoint registered attorneys and other commercial agents.
(1) Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG140205 | Forderung | Recht; Klage; Gehren; Klagt; Klagten; Nebeni; Beklagten; Nebenintervenienti; Vertrag; Beweis; änderung; Unterschrift; Venientin; Ntervenientin; Klageänderung; Nebenintervenientin; Rechtsbegehren; Konto; Gericht; Urkunde; Züglich; Partei; Verfahren; Zuzüglich; Verfahren; Original; Zugszins; Prot |
SO | ZKBER.2016.47 | Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 | Schlichtung; Schlichtungsverhandlung; Berufung; Vollmacht; Handelsregister; Partei; Klage; Schlichtungsbehörde; Verfahren; Person; Amtsgericht; Akten; Berufungskläger; Recht; Anlässlich; Klagebewilligung; Gültig; Urkunde; Vorinstanz; Vertreter; Verfahren; Vertretung; Anwesend; Streit; Handelsregisterauszug; Juristische; Schlichtungsverfahren; Abschluss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 IV 26 | 1. Art. 165 Ziff. 1 und Art. 172 Abs. 1 StGB; Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall, Anwendung auf juristische Personen. Art. 172 überträgt die täterschaftliche Qualifikation von der juristischen Person auf ihre Organe bzw. deren Mitglieder; dasselbe gilt, wenn das Organ seinerseits eine juristische Person ist (E. 4b). Bei der Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB dürfen an die Pflichten einer Kontrollstelle nicht höhere als die im OR umschriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Kontrollstelle nicht verpflichtet, während des Geschäftsjahres Kontrollen vorzunehmen (E. 4b). 2. Art. 166 StGB; Unterlassen der Buchführung. Eine Kontrollstelle bzw. ihre Organe oder deren Mitglieder (Art. 172 StGB) können sich der Unterlassung der Buchführung nicht schuldig machen (E. 4c). | Kontrollstelle; Beschwerdeführer; Person; Geschäftsjahr; Verwaltung; Pflicht; Konkurs; Juristische; Buchführung; Schuldner; Firmen; Geschäftsjahres; Mitglieder; Vorinstanz; Organ; BÜRGI; Verletzt; Juristischen; Zahlungsunfähigkeit; Unterlassung; Bilanz; Geschäftsbücher; Rechtlich; Leichtsinnig; Pflichten; Gesellschaft; Entscheid; Organe; Gesetzlich; Mandat |
112 V 55 | Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4). | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitnehmer; Lohnforderung; Verwaltung; Konkurs; Lohnforderungen; Privilegiert; Verwaltungsrat; Arbeitgeber; Anspruch; Privilegierte; Angestellte; Kurzarbeit; Forderung; Arbeitslosenkasse; Gesetzes; Leiten; Schutz; Leitende; Recht; Stellung; Arbeitslosenversicherung; Beschwerde; Arbeitgebers; Privilegierten; Auffassung; Beschwerdeführer; Wäre |