Art. 72 CCS dal 2025

Art. 72 Esclusione
1 Gli statuti possono stabilire i motivi per i quali un socio può essere escluso, come possono permetterne l’esclusione anche senza indicazione del motivo.
2 In questi casi il motivo dell’esclusione non può essere contestato in giudizio.
3 Se gli statuti non contengono disposizioni di tal natura, l’esclusione può aver luogo solo per decisione dell’assemblea e per motivi gravi.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 72 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150126 | Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz) | Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer |
ZH | NP120022 | Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / Herausforderungsbegehren | Berufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Ausschluss; Klage; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Verfahren; Berufungsverfahren; Mitglied; Begründung; Beschluss; Generalversammlung; Feststellung; Pacht; Gericht; Kündigung; Vi-Prot; Sachverhalt; Entscheid; Brief; Präsident; Gärten; Vorstand; Erwägungen; ätte |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 97 | Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). | Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Gesetzgeber; Bundesgericht; Anfechtung; Gründen; Beklagten; Schweiz; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Mitglieds; Angabe; Wirtschaftsverbände; Berufs; Kultur; Urteil; Berufung; Generalklausel; Grundangabe; Entscheid; Ausschluss; Mitgliedern |
123 III 193 | Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2). | Mitglied; Verein; Ausschliessung; Vereins; Rolex; Mitglieder; Beklagten; Recht; Urteil; Ausschluss; Interesse; Schweizerische; Verband; Mitgliedes; Vorinstanz; Interessen; Persönlichkeit; Gründen; Bundesgericht; Uhren; Anfechtung; Schweizerischen; Berufung; Ausschlussautonomie; Persönlichkeitsrecht; Entfaltung; Entscheid; Statuten |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2129/2007 | Kostenbeteiligung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Vermögenswert; Herkunft; Deutsch; Polizei; Bundesverwaltungsgericht; Vermögenswerte; Eigentum; Kantonspolizei; Geldbetrag; Umsatz; Sachverhalt; Person; Beweis; Sicherstellung; Urteil; Verein; Getränke; Verfügung; Vermischung; Geldes; Sicherheit; Betrages |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren | |
SK.2015.25 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) | FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kocher, Clavadetscher | Hand Zollgesetz | 2009 |