Art. 72 CC de 2025

Art. 72 Exclusion
1 Les statuts peuvent déterminer les motifs d’exclusion d’un sociétaire; ils peuvent aussi permettre l’exclusion sans indication de motifs.
2 Dans ces cas, les motifs pour lesquels l’exclusion a été prononcée ne peuvent donner lieu à une action en justice.
3 Si les statuts ne disposent rien à cet égard, l’exclusion n’est prononcée que par décision de la société et pour de justes motifs.
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Art. 72 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150126 | Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz) | Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer |
ZH | NP120022 | Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / Herausforderungsbegehren | Berufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Ausschluss; Klage; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Verfahren; Berufungsverfahren; Mitglied; Begründung; Beschluss; Generalversammlung; Feststellung; Pacht; Gericht; Kündigung; Vi-Prot; Sachverhalt; Entscheid; Brief; Präsident; Gärten; Vorstand; Erwägungen; ätte |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 97 | Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). | Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Gesetzgeber; Bundesgericht; Anfechtung; Gründen; Beklagten; Schweiz; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Mitglieds; Angabe; Wirtschaftsverbände; Berufs; Kultur; Urteil; Berufung; Generalklausel; Grundangabe; Entscheid; Ausschluss; Mitgliedern |
123 III 193 | Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2). | Mitglied; Verein; Ausschliessung; Vereins; Rolex; Mitglieder; Beklagten; Recht; Urteil; Ausschluss; Interesse; Schweizerische; Verband; Mitgliedes; Vorinstanz; Interessen; Persönlichkeit; Gründen; Bundesgericht; Uhren; Anfechtung; Schweizerischen; Berufung; Ausschlussautonomie; Persönlichkeitsrecht; Entfaltung; Entscheid; Statuten |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2129/2007 | Kostenbeteiligung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Vermögenswert; Herkunft; Deutsch; Polizei; Bundesverwaltungsgericht; Vermögenswerte; Eigentum; Kantonspolizei; Geldbetrag; Umsatz; Sachverhalt; Person; Beweis; Sicherstellung; Urteil; Verein; Getränke; Verfügung; Vermischung; Geldes; Sicherheit; Betrages |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren | |
SK.2015.25 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) | FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kocher, Clavadetscher | Hand Zollgesetz | 2009 |