Art. 72 LD dal 2023

Art. 72 Esigibilit ed esecutivit
1 L’obbligazione doganale è esigibile dal momento in cui sorge.
2 Le decisioni relative all’obbligazione doganale sono immediatamente esecutive; un eventuale ricorso non ha effetto sospensivo.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 72 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150126 | Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz) | Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer |
ZH | NP120022 | Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / Herausforderungsbegehren | Berufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Ausschluss; Klage; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Verfahren; Berufungsverfahren; Mitglied; Begründung; Beschluss; Generalversammlung; Feststellung; Pacht; Gericht; Kündigung; Vi-Prot; Sachverhalt; Entscheid; Brief; Präsident; Gärten; Vorstand; Erwägungen; ätte |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 97 | Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). | Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Gesetzgeber; Bundesgericht; Anfechtung; Gründen; Beklagten; Schweiz; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Mitglieds; Angabe; Wirtschaftsverbände; Berufs; Kultur; Urteil; Berufung; Generalklausel; Grundangabe; Entscheid; Ausschluss; Mitgliedern |
124 IV 23 | Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4). | Einfuhr; Deklaration; Verfahren; Anlage; Deklarant; Zollverfahren; Deklaranten; MWSTV; Abgabe; Verordnung; Steuer; Recht; EDV-Verfahren; Gefährdung; Recht; Zolldeklaration; Verantwortung; Mehrwertsteuer; Bestimmung; Abgaben; Bundes; Vereinfachung; Bestimmungen; Überprüfung; Einfuhrsteuer; Regel; Inland |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5624/2018 | Zölle | Einfuhr; Tarif; Ursprungs; Urteil; Zollanmeldung; Bundes; Einfuhren; Vorinstanz; BVGer; Ursprungsnachweis; Recht; Akten; Ursprungsnachweise; Rechnung; Zeitpunkt; Person; Forderung; Fallgruppe; Verfahren; VStrR; Verjährung; Tarifnummer; Protokoll; Urteile; Veranlagung; Verfahrens; Hinweis |
A-2962/2018 | Zölle | Einfuhr; Verzugs; Verzugszins; MWSTG; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verrechnung; Vorsteuer; Urteil; Verordnung; Forderung; Vorinstanz; Entscheid; Steuer; Verzugszinsen; Einfuhrsteuerschuld; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinspflicht; Zollschuld; Sachverhalt; BVGer; Rückwirkung; Möglichkeit; ändig |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren | |
SK.2015.25 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) | FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kocher, Clavadetscher | Hand Zollgesetz | 2009 |