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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5624/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5624/2018
Datum:19.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Einfuhr; Beschwerdeführerin; Ursprungs; Urteil; Zollanmeldung; Bundes; Einfuhren; BVGer; Vorinstanz; Ursprungsnachweis; Recht; Akten; Rechnung; Ursprungsnachweise; Person; Zeitpunkt; Fallgruppe; Forderung; Frist; Gültig; Verfahren; Verjährung; Rechtlich; Tarifnummer; Protokoll; Veranlagung; Urteile
Rechtsnorm: Art. 101 MWSTG ; Art. 105 MWSTG ; Art. 11 ZG ; Art. 21 ZG ; Art. 25 ZG ; Art. 26 VwVG ; Art. 26 ZG ; Art. 28 ZG ; Art. 29 BV ; Art. 32 ZG ; Art. 33 ZG ; Art. 333 StGB ; Art. 39 ZG ; Art. 41 ZG ; Art. 47 ZG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 51 MWSTG ; Art. 52 VwVG ; Art. 56 MWSTG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 70 ZG ; Art. 72 ZG ; Art. 75 ZG ; Art. 96 MWSTG ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:106 Ib 218; 112 IV 53; 129 I 85; 129 II 160; 131 I 153; 132 II 113; 133 I 270; 134 II 142; 134 IV 328; 135 V 65; 136 I 184; 137 I 195; 140 V 136; 141 III 401; 143 IV 228; ;
Kommentar zugewiesen:
THOMAS COTTIER, DAVID HERREN, Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Diego Clavadetscher; Martin Kocher;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5624/2018

U r t e i l  v o m  1 9.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani Richterin Sonja Bossart Meier,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X. AG, ,

vertreten durch

Gerhard Hofmann, Rechtsanwalt, , Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40,

3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ursprungsverfahren; Tarif.

Sachverhalt:

A.

Die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am

  1. Juli 2017 eine Nachforderungsverfügung gegenüber der X. AG über Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt Fr. 818'126.90 sowie Verzugszins von Fr. 79'035.35 (Akten Vorinstanz, act. 10.01.18 [in Ordner 8]; vgl. auch Beilage 3 zu dieser Nachforderungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis

  2. Januar 2015 bei Einfuhren von Steinwaren zu Unrecht eine Präferenzabfertigung oder eine Anmeldung unter der falschen Zolltarifnummer erfolgt sei. Da damit in objektiver Hinsicht Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen worden seien, seien die aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten und sei ein Verzugszins geschuldet.

B.

Die gegen diese Nachforderungsverfügung am 13. September 2017 erhobene Beschwerde der X. AG wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom

29. August 2018 kostenpflichtig abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 lässt die X. AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 29. August 2018 und die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 seien unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben. Im Sinne von Beweisofferten beantragt die Beschwerdeführerin eine Befragung ihres Geschäftsführers A. sowie sinngemäss die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen betreffend die Nachverfolgung sämtlicher Transport-, Lieferund Rechnungsdokumente bis zu den Produzenten.

D.

Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

E.

Am 29. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Tarifauskunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 nach, die der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 weitergeleitet wurde.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

      Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

      Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2).

    2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). So-

weit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 beantragt, ist deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-6111/2016 vom 26. Juli 2017 E. 1.3, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

      Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).

      Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 2.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6).

    2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3,

      A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April

      2015 E. 1.5.4).

    3. Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.3, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 3.1.4, A-6494/2016

vom 4. September 2017 E. 3.2).

3.

Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom

9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG; vgl. zur Tarifierung sogleich E. 4). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG sowie Art. 53 MWSTG).

4.

    1. Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze einund ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

      Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom

      14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).

      Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014

      E. 2.1.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung, N. 103).

    2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad - min.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie har-

      monisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017

      S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung, N. 96 ff.).

    3. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 4.1) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 4.5) sowie alle Abschnitt-, Kapitelund Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).

    4. Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 2.3.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

    5. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese

      Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-7486/2016 vom

      14. Dezember 2017 E. 3.2).

    6. Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3, A-662/2013

      vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1).

    7. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnittoder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 2.1.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).

5.

5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-

kommentar, Art. 33 N. 1).

Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).

5.2

      1. Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004

        567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; RAEDERS-

        DORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).

      2. Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen).

      3. Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV).

        Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteil des BVGer A-2924/2016 vom

        23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.

        Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine solche Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss des Präferenzzollansatzes zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG).

        Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine besondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004

        E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgt bzw. möglich; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach konstanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1,

        A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2, A-1941/2015 vom 25. August

        2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1, mit Hinweisen; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 19 N. 59).

      4. Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zu hier nicht interessierenden Einschränkungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG sowie Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3 f.). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom

        21. März 2017 E. 2.2.3, mit Hinweisen).

      5. Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV; die per 1. Februar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV [AS 2013 219] gilt zwar für die ab diesem Zeitpunkt erfolgten streitbetroffenen Einfuhren, hat aber keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall).

        Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen

        vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).

        Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch klären, ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

      6. Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2, 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des

BVGer A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.3, A-3935/2014 vom 27. April

2015 E. 2.7, je mit Hinweisen).

Mit anderen Worten lässt sich unter Verweisung auf frühere Veranlagungen nicht mit Erfolg geltend machen, eine Veranlagung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zu diesem Grundsatz Art. 5 Abs. 3 BV) oder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV), wonach Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. zum Vertrauensschutz Art. 9 BV sowie anstelle vieler Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 6, mit Hinweisen).

5.3

      1. Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest.

        Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeichnet.

      2. In Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Protokoll Nr. 3 2005 wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb (des Protokolls) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Protokoll Nr. 3 2005 dann zu gewähren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 des Protokolls ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. «Erklärung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED»; Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005; zur [hier von vornherein nicht einschlägigen] präferenziellen Veranlagungen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises bei bestimmten Sendungen nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson vgl. Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom

        25. September 2017 E. 2.3.4, mit weiteren Hinweisen).

        «Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED» sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen, es sei denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 23 des Protokolls Nr. 3 2005 ausgestellt, der sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, welche ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 22 Abs. 7 des Protokolls Nr. 3 2005).

        Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005) oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorgelegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005).

        Gemäss Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 sind die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

      3. Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 2005 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005). Der Ausführer, welcher eine «Erklärung auf der Rechnung» bzw. eine «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 2005 während ebenfalls mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 Protokoll Nr. 3 2005).

    1. Art. 41 Abs. 1 ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind.

      Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Einzelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in Art. 94 ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente (Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung (Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zählen nach Art. 95 (Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Personen.

      Für «Belege zu Ursprungsnachweisen» galt nach Art. 96 Bst. c ZV in der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren; in der seit dem 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung (AS 2012 3477) sind solche Dokumente während mindestens drei Jahren aufzubewahren.

      Die genannte Verordnungsregelung für «Belege zu Ursprungsnachweisen» gilt, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundesrecht keine abweichende Ordnung aufgestellt wurde (vgl. Art. 97 Abs. 4 ZV), auch für Originalursprungsnachweise (vgl. Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 3.2; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 41 N. 4).

    2. Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zolloder Einfuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er bei der Einfuhr Waren vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollbzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zollbzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 MWSTG).

Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Ja-

nuar 2018 E. 8.1).

5.6

      1. Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende

        Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Diese Regelung gilt nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom

        25. September 2017 E. 2.6.1, mit Hinweisen). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

        Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom

        4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016

        E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

        Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

      2. Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser

Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

  1. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom

  2. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62

E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; siehe ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; ANDREAS EICKER

et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012,

S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 45-50 N. 54a; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 54a).

Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986] bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007]; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (vgl. dazu auch Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017

  1. 4.3.7). Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.1).

    Die Verjährung der Leistungsund Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterziehung im Veranlagungsverfahren, vgl. E. 5.5) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungsund Rückleistungspflicht (weiterhin) in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem

    1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).

Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrmehrwertsteuerforderung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der entsprechenden Leistungsbzw. Nachleistungspflicht richtet sich nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrmehrwertsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Diese verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 75 Abs. 1 ZG; relative Verjährung), wobei die Fälligkeit der Zollschuld mit der Entstehung der Zollforderung, d.h. unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle eintritt (vgl. Art. 69 Bst. a in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 ZG). Unterbrochen wird diese relative Verjährungsfrist (namentlich) durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG). In jedem Fall verjährt die Zollschuld 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4 ZG; absolute Verjährung). Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen gemäss Art. 11 und 12 VStrR gilt aber aufgrund des expliziten Ausschlusses von Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR durch Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt; während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist, sofern die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 MWSTG). Dennoch bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56

Abs. 4 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 ZG; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4 und 5.2).

    1. Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügungen» sieht Folgendes vor:

      «Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

      1. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und

      2. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.»

6.

    1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (anstelle vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1).

      In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG).

      Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.3, mit Hinweis).

    2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungsund Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 65

      E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018

      E. 4.6). Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der ver-

      fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).

    3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195

E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar

2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom

27. April 2016 E. 2.2.2; zur Heilung von Verstössen gegen die Begründungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).

7.

7.1 Im vorliegenden Fall bemängelt die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere, ihr sei ein Protokoll einer Einvernahme ihres (ehemaligen) Angestellten B. vom 1. Juli 2015 zu Unrecht erst mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid zugestellt worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ihr im Übrigen das gesamte Strafdossier vor Erlass dieses Beschwerdeentscheids vorgelegt und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Einvernahmeprotokoll eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ein unfaires Verhalten an den Tag gelegt.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die OZD die Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids in der zur Wahrung des Gehörsanspruches gebotenen Weise über die Aktenlage - insbesondere über den Bestand der aus den Strafverfahren beigezogenen Dokumente - informiert hat. Ebenso muss hier nicht geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin um Einsicht in die von der Vorinstanz beigezogenen Strafakten überhaupt ersucht hat und damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren namentlich Einsicht in das erwähnte Protokoll einer Einvernahme von B. vom 1. Juli 2015 hätte gewährt werden müssen. Die allfälligen, mit den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel in Bezug auf die beigezogenen Strafakten wären nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten:

Zum einen hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls im Verfahren vor dem über volle Kognition verfügenden Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 2.1) Gelegenheit, zum erwähnten Einvernahmeprotokoll Stellung zu nehmen. Zum anderen wurde sie in diesem Verfahren mittels Zustellung des vorliegenden Aktenverzeichnisses der Vorinstanz über den Aktenbestand in Kenntnis gesetzt und hat sie die Gelegenheit, beim Bundesverwaltungsgericht ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, nicht wahrgenommen. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Rückweisung der Sache zur Behebung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wären. Selbst wenn also die behaupteten Verfahrensfehler vorliegen würden, wäre somit im Sinne einer Heilung auf eine Rückweisung

zwecks Akteneinsichtsgewährung und erneutem Entscheid zu verzichten (vgl. E. 6.3).

Das Ausgeführte gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin nebst einer Gehörsverletzung sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV und BGE 129 I 85 E. 4.1) rügen sollte, beschränken sich die entsprechenden Vorbringen doch auf die Beanstandung, es sei keine genügende Akteneinsicht ermöglicht worden.

Da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz keinen Beizug des gesamten Strafdossiers verlangt hat, ist im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern die OZD mit ihrem Verzicht auf die Heranziehung weiterer Strafakten als der bei den vorliegenden Akten liegenden Dokumenten aus Strafverfahren Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte.

7.2

      1. Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete behördliche Begründungspflicht sei verletzt. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die streitbetroffene Nachforderung sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Erstens habe nämlich die Zollverwaltung keine Zusammenstellung geliefert, aus welcher ersichtlich sei, welcher Gesamtbetrag aufgrund angeblich unrechtmässiger Präferenzveranlagungen zum einen und was für ein Gesamtbetrag aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung zum andern geschuldet sein soll. Zweitens fehle es auch an einem Zusammenzug der drei von der Vorinstanz genannten Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tarifierung». Drittens habe die Vorinstanz innerhalb der Fallgruppe «Tarifierung» trotz des Umstandes, dass verschiedene Warenbezeichnungen verwendet wurden, so getan, als würden alle Rechnungen dieser Kategorie gleich aussehen. Mit anderen Worten habe die OZD innerhalb dieser Fallgruppe in Bezug auf eine einzige Rechnung gezogene Schlüsse ohne Begründung auf alle übrigen Rechnungen übertragen.

      2. Es trifft zu, dass Zusammenzüge der von der Beschwerdeführerin genannten Art fehlen. Indessen sind in den neun Nachforderungslisten, die der Nachforderungsverfügung vom 20. Juli 2017 beigelegt sind (Akten Vorinstanz, Ordner 8), sämtliche streitbetroffenen Einfuhren mit Angabe der

        «Quittungsnummern» bzw. der Veranlagungsverfügungs-Nummern des Verzollungssystems e-dec der EZV aufgeführt. Die genannten Nummern sind dabei identisch mit den Nummern der betreffenden Zollanmeldungen.

        Sodann ist in den chronologisch geordneten Nachforderungslisten für jede dieser Einfuhren namentlich auch das jeweilige Annahmedatum festgehalten. Den Nachforderungslisten lässt sich überdies für jede dieser Einfuhren entnehmen, ob die mit der Einfuhr zusammenhängende Nachforderung aufgrund (angeblich) unrechtmässiger Präferenzabfertigung oder aufgrund (angeblich) falscher Tarifeinreihung erhoben wurde (vgl. dazu auch die Leseanleitung in E. 2.4 Abs. 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

        Aufgrund der genannten Informationen in den Nachforderungslisten kann ohne Weiteres auf die jeweils in Frage stehende Einfuhr (bzw. Zollanmeldung und Veranlagungsverfügung) geschlossen werden und lässt sich auch feststellen, mit welcher Begründung (unrechtmässige Präferenzabfertigung oder falsche Tarifeinreihung) die Zollverwaltung jeweils Einfuhrabgaben nacherhebt. Der Begründungspflicht ist damit auch ohne Zusammenzüge der von der Beschwerdeführerin genannten Art Genüge getan. Es ist nämlich zum einen ohne Weiteres davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnten Angaben in den Nachforderungslisten möglich gewesen wäre, soweit ihrer Auffassung nach erforderlich, selbst je eine Zusammenstellung der zu den beiden Bereichen Präferenzabfertigung und Tarifeinreihung zählenden streitbetroffenen Einfuhren anzufertigen. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin mit den Nachforderungslisten in die Lage versetzt, die Einfuhren den einzelnen Geschäftsvorgängen und damit auch den im Folgenden noch näher zu erläuternden Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tarifierung» zuzuordnen. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Beschwerdeentscheids war mit anderen Worten auch ohne Zusammenzüge der nach Auffassung der Beschwerdeführerin erforderlichen Art möglich. Insofern ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.

      3. Einzugehen bleibt auf den Vorwurf, die OZD habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie über unterschiedliche Warenbezeichnungen hinweggesehen und damit gestützt auf eine einzige Rechnung unhaltbare Schlüsse in Bezug auf die übrigen Rechnungen der Fallgruppe «Tarifierung» gezogen habe.

Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat die OZD die zur Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 gehörende Rechnung als für die Konstellationen der Fallgruppe «Tarifierung» repräsentatives Beispiel gewertet und anhand dieser Rechnung aufgezeigt, dass ihrer Ansicht nach falsche Tarifeinreihungen unter die Tarifnummer 6801.0000 vorgenommen wurden (vgl. E. 7.5 f. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Diese

Rechnung, welche für eine am 5. April 2011 angenommene Zollanmeldung verwendet wurde (vgl. die Nachforderungsliste für Januar bis Juli 2011) und die Zollrechnungsnummer ***2 trägt, betrifft Bodenplatten aus Granit (vgl. Akten Vorinstanz, Ordner 12, Blätter 75 ff. [= Einfuhrliste zur Einfuhr Nr. ***1.1 sowie Beilage zu dieser Einfuhrliste]). In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin noch selbst davon gesprochen, dass es bei den Konstellationen der Fallgruppe «Tarifierung» um die Frage der Tarifeinreihung von «Bodenplatten aus Granit» unter die Tarifnummer 6801.0000 gehe (Beschwerdebeilage 5, S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die wegen angeblich falscher Tarifeinreihung erhobenen Nachforderungen nicht nachgekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid zur Begründung der fraglichen Nachforderungen ergänzend auf eine Aussage von B. verwies, welche sich auch auf weitere Fälle angeblich unrichtiger Einreihung unter die Tarifnummer 6801.0000 als demjenigen der Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 bezieht (nämlich insbesondere auf die Einfuhren gestützt auf die Zollrechnungen mit den Nummern ***3, ***4 und ***5; vgl. E. 7.9 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beschwerdebeilage 3 S. 6).

Ob die von der Vorinstanz gelieferte Begründung für die Nachforderungen aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung im Ergebnis haltbar ist, ist nicht hier im Rahmen der Thematisierung des Gehörsanspruchs, sondern bei der materiellen Prüfung der Tarifeinreihung zu klären (vgl. dazu hinten E. 13 ff.).

8.

Im Folgenden wird zunächst zu beurteilen sein, ob die OZD in rechtskonformer Weise Einfuhrabgaben infolge zu Unrecht erfolgter Präferenzabfertigungen nacherhoben hat. Die diesbezüglich in Frage stehenden Einfuhren, welche von den Verfahrensbeteiligten unter den von ihnen so bezeichneten Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» zusammengefasst werden, zeichnen sich dadurch aus, dass die jeweilige Zollanmeldung elektronisch über das System e-dec erfolgte und dabei jeweils kein Antrag auf eine provisorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Präferenzverzollung ersucht wurde (vgl. zu den Fällen angeblich zu Unrecht erfolgter Präferenzabfertigungen unten E. 9 ff.; zur Fallgruppe «[Land]» insbesondere hinten

E. 10.1 sowie zur Fallgruppe «[Name]» namentlich hinten E. 10.2).

Im Weiteren einzugehen sein wird auf die unter der Bezeichnung «Fallgruppe ‹Tarifierung›» zusammengefassten Konstellationen, bei welchen

die OZD ihre Nachforderungen auf angeblich unrichtige Tarifnummerangaben stützt (siehe dazu hinten E. 13 ff.).

9.

Eine definitive - ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte - Präferenzveranlagung setzt im Anwendungsbereich des hier unbestrittenermassen einschlägigen FHA nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnachweis existierte, ansonsten die Präferenzberechtigung entfällt (dies unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme für bestimmte nicht kommerzielle Sendungen unter Privatpersonen; ausführlich E. 5.2.3). Dies gilt selbst bei denjenigen Einfuhren, bei welchen das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kontrolle eine antragsgemässe Präferenzveranlagung erfolgte.

Hätte im vorliegenden Fall also für die unter (beantragter) definitiver Präferenzabfertigung importierten und danach so veranlagten Waren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren jeweils kein rechtsgenügender Ursprungsnachweis vorgelegen, wären unrichtige Zollanmeldungen zur (günstigeren) Präferenzverzollung erfolgt. Diesfalls wären infolge entsprechendem unrechtmässigem Zollund Einfuhrmehrwertsteuervorteils (Differenz zur Normalverzollung; E. 5.2.3) in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Zollund Mehrwertsteuerhinterziehung erfüllt und lägen damit Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor. Infolge dieser Widerhandlungen wären die zu Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben grundsätzlich nach Art. 12 VStrR nachzuentrichten.

Unter diesen Umständen fragt sich, ob mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden kann, dass bei den Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und

«[Name]» keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden.

10.

10.1

      1. Die Fallgruppe «[Land]» betrifft Waren, die von [einem Land in Europa] mit dem Schiff in ein Lager der Beschwerdeführerin in Weil am Rhein

        (D) und später von dort in die Schweiz gebracht wurden. Das Selektionsergebnis im System e-dec lautete bei den hier in Frage stehenden Einfuhren dieser Fallgruppe unbestrittenermassen jeweils auf «frei ohne».

        Zu den Einfuhren ab dem Lager in Weil am Rhein (D) hat ein (ehemaliger) Angestellter der Beschwerdeführerin (C. ) gemäss einem aktenkundigen Untersuchungsbericht der Zollverwaltung vom 21. Januar 2015 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Zollrechnungen nur dann ausgedruckt und in Ordnern abgelegt worden seien, wenn das System der elektronischen Zollanmeldung als Selektionsergebnis «frei mit» oder «gesperrt» angezeigt habe. Bei denjenigen Sendungen, bei welchen das Selektionsergebnis «frei ohne» gelautet habe, seien die Rechnungen nur im EDV-System abgelegt worden (Akten Vorinstanz, act. 06.01.03 [in Ordner 3], S. 2). Anlässlich einer späteren Einvernahme hat dieser Angestellte dazu ausgeführt, man habe bei den mit

        «frei ohne» selektionierten Sendungen die Rechnungen einfach im EDVSystem belassen, weil «man ja keine Papiere» gebraucht habe (Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 12 f.). Der Angestellte bestätigte dabei sinngemäss, dass bei den entsprechenden Einfuhren der Fallgruppe

        «[Land]» mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» im Zeitpunkt der Einfuhren keine Ausdrucke der Rechnungserklärungen angefertigt wurden und folglich auch keine mit Originalunterschriften versehenen Ursprungserklärungen vorlagen (vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 08.05.02 [in Ordner 4], S. 6, wonach eine Angestellte der Beschwerdeführerin [D. ] anlässlich einer Einvernahme zu diesen Einfuhren erklärte, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Rechnungen [gemeint sind die Rechnungen mit Ursprungserklärung] eine Unterschrift enthalten müssen).

        Mit Blick auf das hier Ausgeführte und weil unbestrittenermassen keine Konstellation vorliegt, bei welcher es keiner Originalunterschrift bedarf (vgl. dazu [in Bezug auf «Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED»] vorn E. 5.3.2 Abs. 2), hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass bei den Sendungen der Fallgruppe

        «[Land]» im Zeitpunkt der Importe mangels Originalunterschrift des Ausführers zu den Ursprungserklärungen auf den aktenkundigen Zollrechnungen keine gültigen Ursprungsnachweise existierten.

      2. Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung zu ändern vermag das Vorbringen in der Beschwerde, es seien «Rechnungen/Lieferscheine» mit gültigen Ursprungserklärungen der Beschwerdeführerin in den vorliegenden grünen Ordnern mit der Bezeichnung «Weil am Rhein» aktenkundig und man habe diese «Rechnungen/Lieferscheine» unabhängig vom jeweiligen Selektionsergebnis des Systems der elektronischen Zollanmeldung jeweils dem Transporteur mitgegeben, damit dieser wisse, was er mitzunehmen habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.):

Zum einen hat nämlich die Beschwerdeführerin trotz des umfangreichen Aktenbestandes kein einziges konkretes Beispiel einer entsprechenden Rechnung oder eines entsprechenden Lieferscheins mit einer gültigen Ursprungserklärung benannt. Vielmehr beschränkte sie sich in der Beschwerde darauf, ohne nähere Substantiierung zu erklären, sie verweise

«zur Belegung auf die vielen Dokumente [ ], welche von der Beschwerdeführerin für den Bezug ab Lager Weil am Rhein erstellt» worden seien und sich in den Akten der Vorinstanz befänden (Beschwerde, S. 6).

Zum anderen ist eine stichprobenweise Nachkontrolle durch die OZD dokumentiert (Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]). Aus der entsprechenden Zusammenstellung von beschlagnahmten und eingereichten Aktenstücken geht schlüssig hervor, dass sich zu insgesamt 202 nachkontrollierten Einfuhrzollanmeldungen keine einzige gültige Ursprungserklärung fand. Zwar figurieren unter den Dokumenten, die im Rahmen dieser Stichprobe überprüft wurden, vereinzelt «Zollrechnungen» mit der folgenden Erklärung (vgl. etwa die «Zollrechnung» Nr. ***6 vom 14. April 2014 zur Einfuhrliste ***7 vom 11. April 2014 in Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]):

«Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstige CE Ursprungswaren sind.»

Die entsprechenden Zollrechnungen bzw. Erklärungen sind aber nicht mit einer gültigen Unterschrift versehen. Das Ergebnis der erwähnten Stichprobe der Vorinstanz kann mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin

  • wie erwähnt - kein konkretes Beispiel eines gültigen Ursprungsnachweises nannte, als hinreichend repräsentativ gelten.

    10.2

        1. Zu den hier interessierenden, unter Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren zählen im Übrigen (wie erwähnt) solche, welche die Verfahrensbeteiligten unter der Bezeichnung «Fallgruppe ‹[Name]›» zusammenfassen. Diese Fallgruppe betrifft Sendungen, die nach Abholung der Waren beim Produzenten im Ausland direkt mit dem Lastwagen in die Schweiz gebracht wurden und bei welchen das Unternehmen [Name] für die Rechnungsstellung sowie das Inkasso zuständig war.

        2. Es wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass sich unter den vorliegenden Akten in Bezug auf die Einfuhren der Fallgruppe «[Name]» keine Ursprungserklärungen befinden (vgl. Beschwerde, S. 13 f.).

          Indessen behauptet die Beschwerdeführerin, auf den in der Kiste 2 mit der Bezeichnung «Betonsendungen der Firma [Name]» (= Akten Vorinstanz, Behältnis Nr. 162) enthaltenen Einfuhrzollanmeldungen werde jeweils auf der ersten Seite unter Angabe der jeweiligen Nummer und des jeweiligen Datums auf Ursprungserklärungen verwiesen. Letzteres sei - so die Beschwerdeführerin - ein Indiz dafür, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten.

          Die von der Beschwerdeführerin genannten Nummernund Datumsangaben in den Einfuhrzollanmeldungen lassen indes für sich allein nicht auf die Existenz gültiger Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Einfuhren schliessen. Dies gilt schon deshalb, weil diese Angaben keinen Aufschluss darüber geben, ob mit Originalunterschrift versehene Ursprungsnachweise vorgelegen haben. Es könnte aufgrund dieser Angaben im Übrigen auch nicht überprüft werden, ob die nach der Behauptung der Beschwerdeführerin angeblich vorhanden gewesenen Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 3 2005 im Zeitpunkt der Einfuhren trotz ihrer nach diesem Protokoll auf vier Monate beschränkten Gültigkeitsdauer im Ausfuhrland (vgl. E. 5.3.2 Abs. 3) - wenn überhaupt je gültig gewesen - noch gültig waren.

          Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Angaben auf den Einfuhrzollanmeldungen in der erwähnten Kiste ohnehin gar nicht auf Ursprungserklärungen, sondern - wie die OZD annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 6) - jeweils auf die Nummer und das Datum der zur einzelnen Einfuhr im EDV-System

          «Proffix» hinterlegten Rechnung verweisen.

        3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll auch durch eine Befragung verschiedener Personen nachgewiesen werden können, dass bei der Fallgruppe «[Name]» im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnachweise existierten. In diesem Zusammenhang wurden bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz im Sinne von Beweisofferten die Befragung von A. , Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Befragung der ehemaligen Mitarbeiter B. und C. sowie eines aktuellen Mitarbeiters namens E. , die Befragung des Geschäftsführers der F. GmbH sowie die Befragung des Geschäftsführers des Unternehmens [Name] beantragt (vgl. dazu Beschwerde, S. 13; Beschwerdebeilage 5, S. 7 f. und 13).

    Zwar kann aufgrund der direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere aufgrund des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) eine Anhörung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein. Eine Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen ist aber im vorliegenden Fall, in dem übergeordnetes Recht formelle Erfordernisse wie die beschriebenen schriftlichen Ursprungserklärungen bzw. -nachweise anlässlich der Einfuhren vorschreibt, kaum beweisgeeignet (zumal die Aufbewahrungsfrist damals noch nicht abgelaufen war; vgl. E. 11.3). Jedenfalls ergibt sich aus den Akten keineswegs - nicht einmal für Einzelfälle -, dass im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen haben könnten. Gegenteilig lässt der Umstand, dass heute zu keiner einzigen der fraglichen, zahlreichen Einfuhren ein gültiger Ursprungsnachweis bei den Akten liegt oder durch die Beschwerdeführerin beigebracht werden konnte, rechtsgenügend und zweifelsfrei darauf schliessen, dass solche Nachweise bereits im Zeitpunkt der Einfuhren fehlten. Vor diesem Hintergrund war und ist es ohne Weiteres zulässig, auf die Befragung der erwähnten Personen sowie allfällige weitere Beweismassnahmen (vgl. dazu Beschwerdebeilage 5, S. 13) zu verzichten. Denn das sich aus den Akten ergebende einwandfreie Bild bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie das Beweisergebnis des Bundesverwaltungsgerichts würden selbst bei Bestätigung dieser Personen anlässlich einer Befragung, dass «im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnachweise existierten» (oder bei weiteren Beweismassnahmen), nicht umgestossen. Insofern verstösst ein Verzicht auf die Durchführung dieser Beweismassnahmen insbesondere nicht gegen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorn E. 2.2).

    Im Übrigen wären jedenfalls Aussagen von A. , B.

    und

    C. ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, da diesen Personen aufgrund ihrer aktuellen oder früheren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin die notwendige Unabhängigkeit abzusprechen wäre (vgl. Urteile des BVGer A-3697/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.5.3, A-103/2011 vom

    21. September 2011 E. 3.4. Das hier zur antizipierten Beweiswürdigung Ausgeführte gilt im Übrigen mutatis mutandis auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Befragung von A. in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit den Einfuhren der Fallgruppe

    «[Land]» beantragen sollte [vgl. dazu Beschwerde, S. 7]).

    10.3 Auf die hinsichtlich sämtlicher Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» sinngemäss beantragte Einholung eines Gutachtens eines Büchersachverständigen (Beschwerde, S. 7) ist - ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) - zu verzichten. Selbst wenn (wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird) mit einem solchen Gutachten alle Transport-, Lieferund Rechnungsdokumente bis zum jeweiligen Produzenten zurückverfolgt werden könnten, ist nicht zu erwarten, dass er die Originalursprungsnachweise beibringen könnte (vgl. E. 5.2.3). Insofern bezieht sich der erwähnte Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf einen nicht rechtswesentlichen Sachumstand.

    Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Bestätigung der F. GmbH vom 17. September 2018 vorgelegt, wonach die von diesem Unternehmen produzierten Betonwaren, «soweit nicht anders angegeben», «präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren» sind (Beschwerdebeilage 8). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da auch mit dieser Bestätigung nicht nachgewiesen ist, dass zur Zeit der streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise existierten.

    11.

      1. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bei den Fallgruppen «[Land]» und «[Name]», bei welchen Präferenzveranlagungen erfolgten, im Zeitpunkt der Einfuhren keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran - wie im Folgenden ersichtlich wird - nichts zu ändern.

      2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich ihrer in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommenen tausenden (Fallgruppe «[Land]») bzw. hunderten (Fallgruppe «[Name]») Einfuhren seien jeweils rund 10 % der Zollanmeldungen seitens der Zollverwaltung kontrolliert worden. Trotz dieser sehr hohen Zahl an Kontrollen sei es kein einziges Mal zu Beanstandungen gekommen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass die vorliegend fraglichen Einfuhren zu Recht mit Präferenzabfertigung erfolgten. Nach Treu und Glauben gehe es nicht an, dass die OZD nachträglich geltend mache, es habe an Ursprungsnachweisen gefehlt (eine entsprechende Argumentation trägt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit denjenigen Einfuhren vor, bei welcher unter den Verfahrensbeteiligten die Tarifeinreihung streitig ist).

    Gemäss der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 32 Abs. 3 ZG kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (vgl. E. 5.2.5). Hinzu kommt, dass die zollrechtliche Veranlagung stets eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat. Jede spätere (oder andere) Zollanmeldung ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die anmeldepflichtige Person mit Recht auf eine frühere (bzw. eine sich nicht auf diese Anmeldung beziehende) Veranlagung berufen könnte (vgl. E. 5.2.6). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft oder einen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend macht, greift sie vor diesem Hintergrund ins Leere (dies gilt auch in Bezug auf die noch näher zu erörternde Fallgruppe der Einfuhren, bei welcher die Tarifeinreihung streitig ist). Irrelevant ist unter diesen Umständen ferner, ob die Zollverwaltung anlässlich von Kontrollen von anderen als den vorliegend streitbetroffenen Zollanmeldungen - wie die Beschwerdeführerin behauptet - keine Mängel geltend machte.

    11.3

        1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin galt für die Ursprungsnachweise, deren Fehlen die OZD beanstandet, nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU, SR 946.32) eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist könne der Beschwerdeführerin nicht mit Recht vorgeworfen werden, es hätten im Zeitpunkt der Einfuhren keine Ursprungsnachweise existiert. Insbesondere dürfe aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin heute keine Ursprungsnachweise mehr vorlegen könne, nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Zudem müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den Nachweis, dass gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten, andere Beweismittel als die Originalursprungsnachweise zugelassen werden.

        2. Vorauszuschicken ist hierzu, dass sich die für die Beschwerdeführerin massgebende Aufbewahrungsfrist nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAU richtet, da die in dieser Vorschrift statuierte Aufbewahrungspflicht nur für Personen gilt, welche im Zusammenhang mit einem Export aus dem schweizerischen Zollgebiet (vgl. Art. 3 Bst. a und Art. 4 VAU) einen Ursprungsnachweis beantragen oder ausfertigen oder den Auftrag zum Beantragen oder Ausfertigen eines Ursprungsnachweises geben. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter diese Kategorie von Personen, da sie vorliegend den Ursprungsausweis nicht als «Ausführerin» aus der Schweiz im

          Sinne der VAU ausstellte, sondern als Exporteurin aus dem Ausland (vgl. auch Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 15).

          Von vornherein nicht massgebend für die Beschwerdeführerin sind auch die für «Ausführer» statuierten Aufbewahrungsfristen des Protokolls Nr. 3 2005 (vgl. zu diesen Fristen vorn E. 5.3.3). Vielmehr gilt für die Beschwerdeführerin als Spediteurin und/oder Importeurin in Bezug auf die Originalursprungsnachweise die Aufbewahrungspflicht von Art. 96 Bst. c ZV, fehlt es doch an einer von dieser Vorschrift abweichenden Ordnung in völkerrechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundesrecht (vgl. E. 5.4).

          In Bezug auf die bis zum 30. Juni 2012 erfolgten Einfuhren hatte demnach die Beschwerdeführerin die Originalursprungsnachweise während mindestens fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 96 Bst. c ZV in der bis zum

          30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung. Für die [materiell-rechtliche] Regelung der Aufbewahrungspflicht ist mangels Übergangsregelung nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen [vgl. dazu anstelle vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen] dasjenige Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung hatte. Deshalb kommt vorliegend für die bis zum 30. Juni 2012 vorgenommenen Einfuhren Art. 96 Bst. c ZV in der erwähnten Fassung zur Anwendung [vgl. zu einer Konstellation mit Übergangsregelung, bei welcher eine Aufbewahrungspflicht für Dokumente übergangsrechtlich im Ergebnis als materielles Recht qualifiziert wurde, Urteil des BVGer A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4 und 2.8]).

          Hinsichtlich der übrigen streitbetroffenen Einfuhren hatte die Beschwerdeführerin eine Frist für die Aufbewahrung der Ursprungsnachweise von mindestens drei Jahren zu beachten (Art. 96 Bst. c ZV in der seit dem 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung [AS 2012 3477]).

          Anzumerken ist, dass die beiden hier massgebenden Fassungen von Art. 96 Bst. c ZV (soweit hier interessierend) als rechtskonform zu qualifizieren sind. Die Aufbewahrungsfristen von mindestens fünf bzw. mindestens drei Jahren erscheinen angesichts der Bedeutung der Ursprungsnachweise insbesondere nicht als unverhältnismässig. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass gemäss der Rechtsprechung zu Art. 96 ZV in der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung für aufzubewahrende Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist gar eine zehnjährige Frist galt, nämlich die Zehnjahresfrist von aArt. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung (AS 2002 949 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom

          25. September 2017 E. 3.7.3, mit Hinweis).

        3. Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung bei der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei beschlagnahmte sie unter anderem Unterlagen zu den streitbetroffenen Einfuhren der Jahre 2011 und 2012 (vgl. die Liste zum Beschlagnahmeprotokoll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.04 [in Ordner 3], S. 3) sowie insbesondere Unterlagen zu den Einfuhren der Jahre 2013 und 2014 (vgl. die Liste zum Beschlagnahmeprotokoll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.03 [in Ordner 3], S. 3). Noch gleichentags fanden mehrere Einvernahmen von Angestellten der Beschwerdeführerin statt, bei welchen die fehlenden Ursprungsnachweise Thema waren (vgl. Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 12 f., act. 08.05.02 [in Ordner 4], S. 6, act. 08.03.01 [in Ord-

    ner 4], S. 6 und 10 f.).

    Am besagten Datum, dem 21. Januar 2015, war die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Ursprungsnachweise betreffend die bis am 30. Juni 2012 erfolgten streitbetroffenen Einfuhren noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig verstrichen war zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Aufbewahrungsfrist für die Ursprungsnachweise zu den seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen Einfuhren.

    Ab dem Zeitpunkt der Durchführung der erwähnten Hausdurchsuchung (21. Januar 2015) und der gleichentags erfolgten Einvernahmen hätte die Beschwerdeführerin allenfalls vorhanden gewesene Ursprungsnachweise zu den streitbetroffenen Einfuhren der Jahre 2011 bis 2015 nicht mehr vernichten oder entfernen dürfen, selbst wenn die in der Zollverordnung statuierte Mindestaufbewahrungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Denn jedenfalls seit diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin darüber im Bild, dass die Zollverwaltung die Ursprungsnachweise nachkontrolliert. Aus diesem Grund hätte sie seither nicht mehr in guten Glauben Unterlagen vernichten dürfen, welche für die Präferenzbehandlung beweismässig von Bedeutung gewesen wären (vgl. zum guten Glauben bei der Vernichtung von Beweisdokumenten im Zusammenhang mit einer Präferenzbehandlung Urteil des BGer 2C_335/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4).

    Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Regelung der für Ursprungsnachweise vorgeschriebenen Mindestaufbewahrungsdauer mangels deren Ablaufs zum relevanten Zeitpunkt von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Vorbringen, es müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist andere Beweismittel als Originalursprungsnachweise für den Nachweis des Vorliegens gültiger Ursprungsnachweise zugelassen werden, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

    11.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht E. 4.5 des Urteils des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 herangezogen. Zwischen dem damals vom Bundesgericht beurteilten Fall und dem vorliegend zu würdigenden Sachverhalt bestünden - so die Beschwerdeführerin - rechtserhebliche Unterschiede. Bei der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Konstellation habe nämlich der Zollpflichtige zunächst lediglich einen Antrag auf eine normale definitive Zollabfertigung gestellt, ohne eine Präferenzabfertigung zu verlangen. Das Bundesgericht habe beim betreffenden Fall erkannt, dass bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung einer Präferenzbegünstigung eine nachträgliche Präferenzbehandlung ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts seien aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Beschwerdeführerin schon bei den fraglichen Zollanmeldungen die streitige Präferenzbegünstigung geltend gemacht habe.

    Mit diesen Ausführungen stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Denn - wie dargelegt - besteht eine konstante, im vorliegenden Fall einschlägige neurechtliche Rechtsprechung, wonach eine Präferenzverzollung ausgeschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Einfuhr an einem gültigen Ursprungsnachweis fehlte und kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt wurde (vgl. E. 5.2.3). Inwieweit danebst das zum früheren Zollrecht ergangene Urteil des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 einschlägig ist, spielt deshalb für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle.

    12.

    Dem Dargelegten zufolge fehlte es bei den vorliegend streitbetroffenen Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jeweiligen (beantragten) definitiven Präferenzverzollung bzw. -veranlagung jeweils am erforderlichen gültigen Ursprungsnachweis. Durch die damit verbundenen objektiven Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes wurden Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht entrichtet (ausführlich E. 9 hiervor; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99 ZV [vgl. E. 5.7] erfüllt wären, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden, wie die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist). Da die Beschwerdeführerin überdies bei den in Frage stehenden Importen unbestrittenermassen mindestens als Auftraggeberin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten ist, hat sie die Vorinstanz zu Recht als subjektiv nachleistungspflichtig erklärt (E. 5.6.1 in fine).

    Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die erwähnten Nachforderungsansprüche verjährt sind.

      1. Die Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, welche Grundlage der fraglichen Zollnachforderungen bilden, bestehen (in objektiver Hinsicht) in Zollhinterziehungen, da es bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldungen an gültigen Ursprungsnachweisen fehlte und die Zollanmeldungen damit unrichtig waren (E. 5.5). Da folglich (wiederum in objektiver Hinsicht) qualifizierte Übertretungen in Form von Hinterziehungen von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegen, gilt für die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR - soweit es um den zu Unrecht nicht erhobenen Zoll geht - rechtsprechungsgemäss eine siebenjährige Verjährungsfrist (E. 5.6.2). Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion (20. Juli 2017) selbst in Bezug auf die älteste der hier streitbetroffenen Einfuhren aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen und ruht seit Erlass dieser Verfügung (vgl. E. 5.6.2).

      2. Die Verjährung der hier in Frage stehenden Pflicht zur Nachentrichtung von Einfuhrmehrwertsteuern richtet sich, da Steuerhinterziehungen im Sinne von Art. 96 Abs. 4 MWSTG in Frage stehen (E. 5.5), nach dem MWSTG, das ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Festsetzung der Forderung kennt (E. 5.6.2). Die Nachbezugsverfügung wurde - wie erwähnt - am 20. Juli 2017 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die siebenjährige Frist bzw. waren die siebenjährigen Fristen für die Festsetzung der in Frage stehenden Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen.

    Die relativen Verjährungsfristen von fünf Jahren begannen jeweils im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der jeweiligen Zollschuld, also zeitgleich mit der Entstehung der Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen

    Zollanmeldung, zu laufen (vgl. E. 5.6.2 in fine). Da der - wie gesehen - als zahlungspflichtige Person zu qualifizierenden Beschwerdeführerin die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung mit Beschluss vom 20. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Akten Vorinstanz, act. 01.01.06 [in Ordner 3]; Zustellung am 21. Januar 2015), ruhten die seinerzeit bereits laufenden relativen Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung (und jedenfalls bis zur Einstellung dieser Strafuntersuchung; vgl. dazu die Einstellungsverfügung vom 11. April 2016 in Beschwerdebeilage 6). Alle fünfjährigen relativen Verjährungsfristen in Bezug auf die hier streitbetroffenen Einfuhren wurden schliesslich im April 2016 unterbrochen, weil die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) im Sinne einer verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlung mitteilte, dass sie die Nacherhebung von aufgrund zu Unrecht erfolgter Präferenzveranlagungen (sowie aufgrund von Falschtarifierungen) nicht entrichteten Einfuhrabgaben beabsichtige (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10.01.01 [in Ordner 6] sowie vorn E. 5.6.2 in fine). Damit ist keine der fünfjährigen relativen Verjährungsfristen abgelaufen.

    Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer laufende absolute Frist von 15 Jahren (E. 5.6.2 in fine) bei den hier interessierenden Nachforderungen ebenfalls noch nicht verstrichen.

    12.3

        1. Es erweist sich somit, dass die von der Zollverwaltung erhobenen Zollund Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen im Zusammenhang mit den zu Unrecht mit Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» noch nicht verjährt sind. Bei diesem Ergebnis muss es - wie im Folgenden aufgezeigt wird - selbst dann bleiben, wenn man die mit den vorstehenden Erwägungen nicht bereits implizit als unzutreffend gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verjährung berücksichtigt.

        2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Regelung von Art. 12 Abs. 4 VStrR, wonach die Leistungspflicht nicht verjährt, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind, könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 eingestellt worden sei und es somit an einer in objektiver sowie subjektiver Hinsicht gegebenen Übertretung fehle.

          Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorbringen, dass Art. 12 Abs. 4 VStrR nach ständiger Rechtsprechung bereits dann greift, wenn der objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1, mit Hinweisen). Weil vorliegend - trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin - in objektiver Hinsicht Übertretungen in Form von Abgabehinterziehungen vorliegen, kommt nicht nur diese Vorschrift, sondern - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17) - auch Art. 11 Abs. 2 VStrR zur Anwendung, und zwar rechtsprechungsgemäss mit der Folge, dass für die Nachleistungspflicht in Bezug auf die Zölle eine siebenjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. E. 5.6.2 Abs. 1 und E. 12.2).

        3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass insoweit, als Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegend massgebend sein solle, gemäss dem Wortlaut dieser Vorschrift eine fünfjährige, durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausschiebbare Verjährungsfrist gelte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch vorliegend, soweit Art. 11 Abs. 2 VStrR greift, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Diese siebenjährige Frist gilt insbesondere nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde, S. 18) - nur für die «maximale Vollstreckungsverjährung». Dies ergibt sich aus folgenden Ausführungen des Bundesgerichts (Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2):

          «Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR verjährt die Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 4 VStrR) in fünf Jahren, wenn die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben besteht; die Frist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Sie ruht zudem nach Art. 11 Abs. 3 VStR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht.

          Ergänzend kommen auf das Verwaltungsstrafrecht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung (Art. 2 VStrR). Aufgrund des revidierten Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002, AS 2002 2986), der gemäss seinem Absatz 1 auf das Nebenstrafrecht Anwendung findet, würde die Frist von Art. 11 Abs. 2 VStrR das Doppelte (zehn Jahre) betragen. Da jedoch das Bundesgericht entschieden hat, dass die Verjährungsfrist für Übertretungsstrafen nicht länger sein könne, als sie für Vergehen gelte, die im gleichen Gesetz geregelt werden, findet die Verjährungsfrist von sieben Jahren für Vergehen auch auf die Übertretungen im Verwaltungsstrafrecht Anwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 3459; BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 2C_185/2013 vom 16. Juli

          2013 E. 8: in ASA 82 S. 144 [Zusammenfassung]). Sie ruht gemäss Art. 11

          Abs. 3 VStrR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht (BGE 134 IV 328 E. 2.2). Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung wurden mit Änderung des StGB vom 22. März 2002 zwar aufgehoben, doch wurde Art. 11 Abs. 3 VStrR davon ausgenommen (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB).»

        4. Aus dem vorstehenden Rechtsprechungszitat erhellt auch, dass die Beschwerdeführerin aus dem Wegfall von Tatbeständen der Verjährungsunterbrechung und des Stillstands in den Verjährungsbestimmungen des allgemeinen Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,

    S. 17 f.) entbehren somit jeder Grundlage.

    13.

    In Bezug auf die Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» nimmt die OZD an, dass unrichtige Zollanmeldungen erfolgt seien, indem die Beschwerdeführerin Steinwaren (insbesondere «Bodenplatten aus Granit» und Stelen aus Granit) jeweils fälschlicherweise unter die Tarifnummer 6801.0000 statt unter eine Unternummer der Tarifnummer 6802 eingereiht und damit falsch verzollt habe.

    Wie hiervor ausgeführt (E. 5.2.6 und 11.2), kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, sie habe im Zeitraum von 2011 bis 2015 unzählige Male Einfuhren in der Art derjenigen der Fallgruppe «Tarifierung» getätigt, ohne dass es zu Beanstandungen seitens der Zollverwaltung gekommen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    Davon abgesehen ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 12 VStrR zur Nachleistung nicht entrichteter Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern verpflichtet wäre, wenn in den fraglichen Zollanmeldungen, welche zu antragsgemässen Veranlagungen geführt haben, tatsächlich statt der Tarifnummer 6801.0000 die gegebenenfalls jeweils einschlägige Unternummer der Tarifnummer 6802 (mit einem höheren Zollansatz als bei der Nummer 6801.0000) hätte angegeben werden müssen (vgl. E. 9 und 12 in initio hiervor; was die Verjährung der entsprechenden Nachleistungspflicht betrifft, gelten die hiervor zu den Fallgruppen «[Land]» und

    «[Name]» angestellte E. 12 ebenfalls sinngemäss). Streitig und zu klären bleibt damit einzig, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Tarifeinreihung richtig war.

    14.

      1. Dem Gebrauchstarif (E. 4.1) war im Zeitraum der strittigen Einfuhren im Zusammenhang mit den genannten Tarifnummern (soweit hier interessierend) das Folgende zu entnehmen:

        68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

        6801.0000 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

        6802 Bearbeitete Werkoder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt:

        6802.1000 - Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren grösste Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingelegt werden kann; Körner, Splitter und Pulver, künstlich gefärbt

        • andere Werkoder Hausteine und Waren daraus, lediglich behauen oder gesägt und mit ebenen, glatten Flächen:

          6802.2100 - - Marmor, Travertin und Alabaster

          6802.2300 - - Granit

          6802.2900 - - andere Steine

        • andere:

        6802.9100 - - Marmor, Travertin und Alabaster

        6802.9200 - - andere Kalksteine

        6802.9300 - - Granit

        6802.9900 - - andere Steine

      2. Die Erläuterungen zu Kapitel 68 (zur Bedeutung der Erläuterungen

        E. 4.5) hielten unter der Nummer 6801 (soweit vorliegend relevant) Folgendes fest:

        «Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

        Hierher gehören Natursteine (z.B. Sandsteine, Granit, Porphyr), andere als Schiefer, in Formen wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und andern dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, auch wenn sie für andere Zwecke verwendbar sind. [ ]»

      3. Als Ergänzung der Zollverwaltung zum Entscheid Nr. 3168.20.2000.2 über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet abrufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Entscheide») findet sich folgender Passus:

        «N.B. In die TN 6801.0000 gehören nur Platten zum Pflastern von Strassen und Plätzen sowie anderen dem Verkehr (öffentlich oder privat) dienenden Bodenflächen. Die Dicke solcher Platten ist in der Regel über 6 cm.»

      4. Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zu Kapitel 68 gehören zu den Nummern 6802.2100 bis 6802.2900 «Werksteine und Waren daraus (einschliesslich Warenrohlinge), lediglich behauen oder gesägt, die eine oder mehrere ebene oder glatte Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stockoder Scharriereisen bearbeitet worden sein». Abfasungen und Abrundungen zum Brechen scharfer Kanten und Ecken werden nach diesen Erläuterungen noch toleriert.

    Zu den Zolltarifnummern 6802.9100 bis 6802.9900 zählen gemäss diesen Erläuterungen ausser Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, namentlich Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt, fein oder grob geschliffen ist.

    15.

    15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine mit Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgte Einfuhr als repräsentatives Beispiel für sämtliche vorliegend mit Blick auf die Tarifeinreihung streitigen Importe betrachtet. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst ausschliesslich auf diese Einfuhr einzugehen:

    In Bezug auf die Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 und die zugehörige Rechnung legte die OZD dar, dass und weshalb ihrer Auffassung nach die im Rahmen der entsprechenden Einfuhr importierten Bodenplatten und Stelen zu Unrecht der Tarifnummer 6801.0000 statt den Tarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) bzw. 6802.2300 (Stelen) zugeordnet wurden (vgl. E. 7.6 ff. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Hinsichtlich der Bodenplatten hielt die OZD dabei insbesondere für entscheidend, dass diese aufgrund ihrer Dicke von lediglich 3 cm nicht als zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen sowie anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen geeignet seien. Zu den Stelen erklärte die OZD, die auf der Rechnung (jedoch eben nicht auf der Einfuhrzollanmeldung) ausgewiesene Tarifnummer 6802.2300 sei zutreffend.

    15.2

        1. Die im Rahmen der genannten Zollanmeldung vom 5. April 2011 als

          «Pflastersteine aus Granit» unter der Zolltarifnummer 6801.0000 zur Einfuhr angemeldeten Waren sind in der aktenkundigen «Zollrechnung» ***8 vom 6. April 2011 wie folgt beschrieben (Akten Vorinstanz, Ordner 12, Beilage zur Einfuhrliste ***1.1 zur Zollanmeldung ***1 vom 5. April 2011):

          «VRC Granit 603 hellgrau Bodenplatten [weitere Eigenschaften] 40 x 60 x 3 cm

          China

          6802 2300 000

          VRC Granit 603 hellgrau Stelen [weitere Eigenschaften] 10/25 cm 160 cm lang China

          6802 2300 000

          VRC Granit 603 hellgrau Bodenplatten [weitere Eigenschaften] 30 x 60 x 3 cm

          China

          6802 2300 000»

          Aus dieser Beschreibung ist ersichtlich, dass der Rechnungsaussteller selbst nicht nur die Stelen, sondern auch die in Frage stehenden Bodenplatten der Zolltarifnummer 6802.2300 und damit jedenfalls nicht der Tarifnummer 6801.0000 zuordnete.

        2. Eine Einreihung der Bodenplatten unter die Tarifnummer 6801.0000 würde, wie der Tariftext deutlich macht, voraussetzen, dass es sich um

          Steine handelt, welche zum Pflastern oder als Bordsteine zum Einfassen von Verkehrsflächen verwendet werden (vgl. E. 14.1). Das Vorliegen solcher Steine ist nach den hiervor genannten Erläuterungen zu Kapitel 68 (vgl. E. 14.2) bei Natursteinen in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, zu bejahen. Gemäss der erwähnten Ergänzung zum Entscheid 3168.20.2000.2 weisen entsprechende Steine regelmässig eine Dicke von über 6 cm auf (vgl. E. 14.3). Die hier in Frage stehenden Bodenplatten haben aber mit bloss 3 cm eine nicht einmal halb so grosse Dicke. Bei dieser Sachlage fallen die am 5. April 2011 importierten Bodenplatten nicht unter Natursteine in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, und lassen sie sich somit nicht der Tarifnummer 6801.0000 für «Pflastersteine, Bordsteine und Schieferplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)» zuordnen.

        3. In Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal der Dicke der Platten ist festzuhalten, dass dieses weder im HS (E. 4.1 ff.) noch den Erläuterungen der Weltzollorganisation (E. 4.5) vorgesehen ist. Auch beabsichtigen die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens eine einheitliche Auslegung der Nomenklatur (E. 4.5); die Vorinstanz weist jedoch nicht nach, dass auch andere Staaten (neben weiteren) dieses Kriterium anwenden würden. Allerdings ist es zuweilen schwierig, konkrete Waren der zutreffenden Tarifnummer zuzuordnen. Auch ist es aus Praktikabilitätsgründen in der Verwaltungspraxis mitunter unerlässlich, an gewisse formale Gegebenheiten anzuknüpfen bzw. schematische Regelungen aufzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4.2). Es ist daher zulässig, wenn die OZD praktikable Unterscheidungsmerkmale festlegt, sofern diese den vertraglichen und gesetzlichen Merkmalen nicht wiedersprechen, sondern diese lediglich präzisieren. Eine solche Verwaltungspraxis dient letztlich auch der Rechtssicherheit.

          Dass eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht, belegt die Vorinstanz dadurch, dass sie mit der Vernehmlassung drei ihrer Tarifierungsentscheiden einreicht, in denen Bodenbzw. Natursteinplatten aus Granit mit einer Dicke von 3 cm oder weniger nicht unter die Tarifnummer 6801, sondern unter die Tarifnummer 6802 eingereiht wurden (Akten Vorinstanz, act. 7a- 7c [in Ordner 1]).

        4. Gerichte sind nun an eine Verwaltungspraxis - ebenso wie an Verwaltungsverordnungen, auf denen sie beruht - nicht gebunden (vgl.

          E. 2.3). Allerdings berücksichtigen sie diese mit, sofern sie eine angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

          Sowohl Steine zum Pflastern als auch Bordsteine weisen in der Regel eine

          «Dicke» von mindestens 6 cm auf. Werden die Steine zum Pflastern von dem Verkehr dienenden Bodenflächen verwendet (vgl. E. 14.2), müssen sie eine gewisse Dicke aufweisen, um die Belastung durch den Verkehr aushalten zu können. Dies gilt auch bei widerstandsfähigen Steinsorten wie Granit. Zu dünne Bordsteine (also Steine zum Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen; ebenfalls E. 14.2) wiederum können ihren Zweck, nämlich einerseits eine Abgrenzung zu markieren und andererseits der Befestigung der Fläche zu dienen weniger gut wahrnehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass insbesondere für den Markierungszweck gelegentlich auch dünnere Steine Anwendung finden. Insgesamt erweist sich aber das Kriterium einer Dicke von mindestens 6 cm als sachgerechte Konkretisierung des in den Erläuterungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums der «Formen wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden».

        5. Auch für die vorliegend streitbetroffenen Platten kommt nach dem Gesagten nur die (von der Vorinstanz vorgenommene) Zuordnung zur Zolltarifnummer 6802 in Betracht.

      1. Zu den am 5. April 2011 importierten Stelen ist festzuhalten, dass es sich bei Stelen in der Regel um aufgestellte Steinplatten handelt. Sie können beispielsweise als Sichtschutz dienen, werden aber nicht üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht. Damit fällt eine Einreihung unter die Tarifnummer 6801.0000 gleichermassen wie bei den Bodenplatten nicht in Betracht (vgl. E. 14.2). Die OZD hat zu Recht erkannt, dass stattdessen zur Tarifnummer 6802.2300 zuzuordnende Steine aus Granit vorliegen. Bezeichnenderweise war denn auch in der zur Zollanmeldung gehörenden Rechnung im Zusammenhang mit diesen Steinen auf die Tarifnummer 6802.2300 verwiesen worden.

      2. Es zeigt sich somit, dass die Vorinstanz die mit der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 importierten «Pflastersteine aus Granit» korrekterweise unter die Zolltarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) und 6802.2300 (Stelen) subsumiert hat (die Unternummern sind denn auch nicht bestritten). Daran nichts ändern können die Vorbringen der Beschwerdeführerin:

        1. Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweisung auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Verbandes Schweizerischer Pflästermeister vom 19. September 2018 vor, auch Platten mit einer Dicke von 3 cm könnten für den Strassenbau verwendet werden (vgl. dazu Beschwerde, S. 22; sowie Beschwerdebeilage 7).

          Dem erwähnten Gutachten geht zwar nicht schon deshalb, weil es im Auftrag einer Partei verfasst wurde, der Beweiswert ab. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt diesem Parteigutachten jedoch ein geringerer Rang als etwa einem vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten zu (vgl. Urteile des BVGer A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.2.4, A-7622/2016 vom 23. Mai 2017

          E. 2.1.2, mit Hinweisen).

          Überdies wird im fraglichen Parteigutachten - soweit hier interessierend - einzig ausgeführt, dass Platten mit einer Dicke von 3 cm «unter Anwendung der fachlich korrekten Konzeptionierung, insbesondere der Bauweise und unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrslastklassen selbstverständlich für Bauteile wie z.B. Bürgersteige, Verkehrsinseln, Eingangsbereiche zu Gebäuden und Plätze angewendet werden» könnten und es keine «generelle Mindestdicke von 6 cm für Platten [für den Aussenbereich bzw. Natursteinplatten]» gebe (Beschwerdebeilage 7, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, verkennt sie, dass gemäss den hier massgebenden Erläuterungen zu Kapitel 68 für die Zuordnung eines Natursteines massgebend ist, ob er seiner Form nach «üblicherweise» zur Pflasterung oder Einfassung von Verkehrsflächen gebraucht wird. Aus dem eingereichten Gutachten mag zwar hervorgehen, dass Bodenplatten mit einer Dicke von 3 cm unter bestimmten Voraussetzungen auch zu solchen Zwecken verwendet werden können. Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, dass es «üblich» ist, zur Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen Platten aus Natursteinen mit einer Dicke von lediglich 3 cm einzusetzen.

          Die Ausführungen im Gutachten, wonach es keine generelle Mindestdicke von 6 cm gebe, beziehen sich im Übrigen offensichtlich ohnehin nur auf die Gutachterfrage nach «Anforderungen und Vorschriften über Konzeption und Baustoffe von Plattendecken» (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 1 und 3), nicht aber auf die Frage der Verbreitung bzw. Üblichkeit dünnerer Platten als Waren zur Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen. Sie beziehen sie sich also auf die schweizerischen und europäischen Normen, welche «Leistungsanforderungen und die entsprechenden Prüfverfahren für Natursteinplatten für Aussenbereiche und Strassenbefestigungen» festlegen (Beschwerdebeilage 7 S. 1). Vorliegend geht es jedoch um eine zolltarifarische Einordnung und die Frage, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Konkretisierung der (völker-)rechtlichen Regeln zulässig ist. Die im Gutachten genannten Normen vermögen allenfalls Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage zu bieten. Entscheidend bleiben aber die zollrechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungen im Gutachten schliessen damit nicht aus, dass der Richtwert einer Dicke von in der Regel über 6 cm für Platten zum Pflastern von - dem Verkehr dienenden - Bodenflächen (vgl. E. 14.3) inhaltlich gesehen eine sachgerechte Konkretisierung des in den Erläuterungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums der Formen bildet, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen solcher Flächen benötigt werden (vgl. E. 14.1 f. und 15.2.4).

          Die vorliegend in Frage stehende Dicke der Platte unterschreitet den Richtwert von über 6 cm - wie bereits erwähnt - um nicht weniger als die Hälfte, weshalb (anders als die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht) mit hinreichender Gewissheit davon gesprochen werden kann, dass sich die Plattenform nicht mehr im Rahmen des dafür Üblichen bewegt.

        2. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweisung auf das erwähnte Gutachten auch geltend, die Bezeichnung «aufgeraut» lasse nicht auf eine Bearbeitung der Steine für den Innenbereich schliessen. Mit dieser Bezeichnung werde nicht etwa eine Bearbeitung, sondern die Rutschfestigkeit von Aussenplatten angesprochen.

          Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle aus dem Gutachten ergibt sich entgegen ihrer Darstellung nicht, dass es sich bei der Bezeichnung «aufgeraut» lediglich um eine Beschreibung der Rutschfestigkeit und nicht um einen Hinweis auf eine Bearbeitung handelt. Im einschlägigen Passus des Gutachtens findet sich nämlich der Terminus «gesägt + aufgeraut» als eines von mehreren Beispielen für «typische Oberflächenbearbeitungen für Natursteine im Aussenbereich» (Beschwerdebeilage 7, S. 3).

          Vor diesem Hintergrund liesse sich insbesondere nicht mit Recht geltend machen, die Bodenplatten und Stelen, deren Einfuhr Gegenstand der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 war, seien nicht im Sinne der Zolltarifnummer 6802 bearbeitet gewesen. Selbst wenn im Übrigen die Rutschfestigkeit bzw. Oberflächenbeschaffenheit der hier interessierenden Steine für sich allein für deren übliche Verwendung zur Pflasterung oder Einfassung von Verkehrsflächen und damit für eine Einreihung unter die Tarifnummer 6801.0000 sprechen würde, erscheint eine entsprechende Tarifierung - wie gesehen - mit Blick auf die Form dieser Steine (bzw. deren Dicke) als ausgeschlossen.

        3. Aus der unaufgefordert am 29. Mai 2019 nachgereichten Tarifauskunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts für sich ableiten, weil daraus nicht hervorgeht, ob es sich bei den - Gegenstand der Auskunft bildenden - Waren tatsächlich um mit den vorliegend strittigen Waren unter massgeblichen Gesichtspunkten vergleichbare Steine bzw. Platten handelte; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob diese Waren auch lediglich eine Dicke von genau oder rund 3 cm aufwiesen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Tarifauskunft eines ausländischen Zollamtes zu beachten hätte.

    16.

      1. Nach der bereits erwähnten Ansicht der Vorinstanz waren sämtliche Fälle, bei welchen sie vorliegend Nachforderungen aufgrund (falscher) Tarifeinreihung erhoben hat, soweit rechtserheblich vergleichbar mit der gestützt auf die Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgten Einfuhr.

        Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es lasse sich nicht «von einem einzigen Beispiel [dem Fall der Einfuhr mit der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011] auf alle betroffenen Fälle» schliessen (Beschwerde, S. 21). Letzteres gehe schon deshalb nicht an, weil die vorliegenden Rechnungen unterschiedliche Warenbeschreibungen enthalten würden. Aufgrund der voneinander abweichenden Warenbeschreibungen sei davon auszugehen, dass in den nicht von der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfassten Fällen Waren mit rechtswesentlich anderen Eigenschaften eingeführt worden seien (Beschwerde, S. 11 und 21).

      2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei allen in den Nachbezugslisten aufgeführten Fällen falscher Tarifierung - soweit rechtserheblich - vergleichbar verhielt wie bei der Gegenstand der Zollanmeldung Nr. ***1 vom

    5. April 2011 bildenden Einfuhr:

    Die von der Beschwerdeführerin behaupteten rechtswesentlichen Unterschiede unter den Warenbezeichnungen der hier interessierenden Rechnungen sind völlig unsubstantiiert. Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf eine von der Zollverwaltung erstellte, als «Liste Tarifeinreihung Artikel X. AG» bezeichnete Liste (Beschwerde, S. 11. Die Liste liegt als Beschwerdebeilage 10 vor. Vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 10.01.01 [in Ordner 6], S. 3). Doch zeigt die Beschwerdeführerin - auch bei Berücksichtigung der in der Liste notierten Warenbezeichnungen - nicht einmal ansatzweise auf, weshalb und inwiefern sich dieser Liste entnehmen lassen sollte, dass die Warenbezeichnungen in den einschlägigen Rechnungen derart stark von der Warenumschreibung in der genannten «Zollrechnung» ***8 (vgl. E. 15.2.1) abwichen, dass die Einfuhr mit der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 nicht - soweit rechtserheblich - repräsentativ für alle Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» ist. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin in diesem Kontext darauf, die Vermutung zu äussern, dass mit der Liste auf die Problematik der «Tarifeinreihung» Bezug genommen werde (Beschwerde, S. 11).

    Trotz der umfassenden Dokumentation der streitbetroffenen Einfuhren in den Akten der Vorinstanz benennt die Beschwerdeführerin sodann bezeichnenderweise keine einzige konkrete Rechnung zu den fraglichen Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung», welche eine nicht mit der Rechnung zur Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 vergleichbare Warenbeschreibung enthielte. Den von der Zollverwaltung erstellten Listen ist demgegenüber zu entnehmen, dass nicht alle unter der Tarifnummer 6801.0000 eingeführten Waren umtarifiert wurden, sondern diverse Einfuhren unter dieser Nummer belassen wurden, welche auch nicht Gegenstand der Fallgruppe «Tarifierung» sind. Auch das spricht für die differenzierte Vorgehensweise der Vorinstanz.

    Zum Bild, dass in den hier in Frage stehenden Fällen zu Unrecht Zollanmeldungen unter der Tarifnummer 6801 (bzw. 6801.0000) erfolgt sind, passen in schwer wiegender Weise die Aussagen B. _s anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 1. Juli 2015 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 08.04.01 [in Ordner 4], S. 5 ff., auch zum Folgenden):

    Anlässlich der Einvernahme wurden diesem (in der fraglichen Zeit) Angestellten der Beschwerdeführerin verschiedene Einfuhrlisten vorgelegt, nach welchen Zollanmeldungen unter der Tarifnummer 6801 erfolgten, obschon die zugehörigen Zollrechnungen betreffend die importierten Waren andere Tarifnummern auswiesen. B. erklärte dazu insbesondere, man habe gewusst, dass nicht alles so laufe, «wie es eigentlich müsste bei den Verzollungen». Zudem sagte er in diesem Kontext bezeichnenderweise aus, bei den Bodenplatten habe man unter dem «gleichen Chef» «bewusst immer 6801 deklariert». Zwar kommt es im vorliegenden Kontext nicht auf die Absicht der Beteiligten an, da für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 VStrR nur in objektiver Hinsicht eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegen muss (vgl.

    E. 5.6.1). Die genannten Aussagen B. s machen aber deutlich, dass die zur Fallgruppe «Tarifierung» zählenden Fälle gleich gelagert waren.

    Ob die Aussagen B. _s, die er im Verlauf der Einvernahme teilweise wieder relativierte, auch darauf schliessen lassen, dass er (im Auftrag der Beschwerdeführerin) bewusst falsche Tarifierungen vorgenommen hat (vgl. dazu E. 7.9 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beschwerde, S. 23), braucht mit Blick darauf, dass es auf die Absicht der Beteiligten nicht ankommt, nicht entschieden zu werden.

    17.

    Nach dem Gesagten gelangt die OZD im angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Recht zum Schluss, dass die Gegenstand der Nachforderungsverfügung vom 20. Juli 2017 bildenden Einfuhrabgaben geschuldet sind.

    Der insgesamt nachgeforderte Betrag (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von Fr. 818'126.90 ist in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten. Hinweise dafür, dass die diesbezüglichen Berechnungen der Zollverwaltung unrichtig wären, liegen nicht vor. Nicht substantiiert bestritten und soweit erkennbar ebenfalls nicht unrichtig ist sodann die seitens der Zollverwaltung vorgenommene Festsetzung des Verzugszinses im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zollund Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen.

    Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    18.

    Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 13'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

    19.

    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Jedenfalls insoweit, als es hier um eine Streitigkeit über den Nachbezug von Einfuhrabgaben wegen Verweigerung einer Zollpräferenz aufgrund nachträglicher Feststellung des Fehlens gültiger Ursprungsnachweise geht, betrifft das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit (vgl. Urteile des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, 2C_355/2007 vom

    19. November 2007 E. 1.3) und steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

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