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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 72 VEGM vom 2022

Art. 72 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 4 widerspricht.(2) Kann die Entscheidung einer der Kammer vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so gibt die Kammer diese Sache an die Grosse Kammer ab, wenn nicht eine Partei nach Absatz 4 widerspricht.(3) Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.(4) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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