E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 72 SchKG vom 2023

Art. 72 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 72 Zustellung

1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. (1)

2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 72 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220056KostenvorschussBeschwerde; Betreibung; SchKG; Beschwerdeführer; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Partei; Kanton; Konkurs; Schuldbetreibung; Steuerkomponente; Entscheid; Betreibungskosten; Bundesgericht; Parteien; Zustellung; Zahlungsbefehls; IVm; Steuerkomponenten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Verfahren; IVm; Vorinstanzlichen; Beilage
ZHPS190221Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Rechtlich; Begründung; Beschluss; Akten; Stadt; Partei; Bezug; Veröffentlichung; Schuldner; Schweizerischen; Bekanntmachung; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Feststellung
Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 77 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR.Die Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutetnicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwendung findet. Verzug; Verfall; Verzugs; Treibung; Verfalltag; Parteien; Recht; Kommentar; Verabredung; Verzugszins; Dispositive; Anhebung; Verfalltags; Betreibung; Schuldner; Stanz; Verzugseintritt; Basel; Schuldbetreibung; Auffassung; Obergerichts; Zahlung; Bezahlen; Basler; Verzugszinse; Klage; Einbart; Vereinbarung; Vilkammer; Basel/Genf/München
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Beschwerde; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Verfügung; Vermögenswerte; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Beschwerdeführerin; Kantonalbank; Zuger; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Konkurs; Hilfsorgan; Aufsichtsbehörde; Zinses; Zinsen; Betreibungsrechtliche; Zinssatzes; Gebühr; Beschwerdegegnerin; Festlegung
138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Gebühren; Zahlungsbefehls; Zustellung; Abholung; Auslagen; Beschwerde; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Beschwerdeführerin; Rechnung; Gebührenrechnung; Konkurs; Urteil; Betrag; Schuldbetreibung; Postalisch; Bundesgericht; Betriebenen; Posttaxe; Appenzell; Entscheid; Gestellt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Wüthrich, Peter SchochBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz