Art. 72 CPM de 2025

Art. 72 Violations des devoirs du service Inobservation des prescriptions de service (1)
1 Quiconque, intentionnellement, enfreint un règlement ou une autre prescription est puni d’une peine pécuniaire.
2 Une amende peut être prononcée si l’auteur agit par négligence.
3 L’infraction est punie disciplinairement si elle est de peu de gravité.
4 En temps de guerre, le juge peut prononcer une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 72 Code pénal militaire (MStG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120503 | mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Betäubungsmittel; Freiheits; Kantons; Freiheitsstrafe; Drogen; Geldstrafe; Urteils; Widerhandlung; Entscheid; Verteidiger; Gericht; Busse; Staatsanwalt; Kokain; Verschulden; Täter; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittelgesetz; BetmG; öglich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 121 (6B_347/2007) | Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). | Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Sinne; Rechts; Inkrafttreten; Bestimmungen; Gesetzbuch; Botschaft; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Schweiz; Urteil; UNO-Pakt; Schlussbestimmung; Voraussetzung; Schlussbestimmungen; Entlassung; Voraussetzungen; Gesetzes |
103 IV 12 | Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). | Waffe; Munition; Taschenmunition; Patrone; Vorinstanz; Urteil; Dienstpistole; Verwendung; Patronen; Pistole; Leute; Fahrlässig; Dienstvorschrift; Verletzung; Magazin; Waffen; Demonstration; Umständen; Verhalten; Unvorsichtigkeit; Sorgfalt; Tatbestand; önne |